Rz. 81

Fraglich ist, wie in letztwilligen Verfügungen wirksam auf Vergütungstabellen verwiesen werden kann. Testamente – notariell beurkundete wie auch privatschriftlich erstellte – enthalten häufig pauschale Bezugnahmen auf Tabellen, nach denen sich die Vergütung des Testamentsvollstreckers richten soll. Entsprechende Formulierungen sind in fast allen kautelarjuristischen Werken enthalten; diese betreffen zwar in der Regel notarielle Testamente, die Problematik stellt sich aber auch beim holografischen Testament. Es geht dabei um die Frage, in welchem Umfang – allgemein oder speziell – wegen der Höhe der Vergütung auf außerhalb der Verfügung von Todes wegen liegende Umstände verwiesen werden kann.

 

Rz. 82

Für notarielle Urkunden gilt für Verweisungen zunächst § 13a BeurkG. Wird in der letztwilligen Verfügung, in der Testamentsvollstreckung angeordnet wird, wegen der Vergütung auf gesetzliche Normen Bezug genommen (etwa auf die Gebührenordnungen für Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer etc.), ist dies unproblematisch möglich. Aber auch andere Bezugsgrößen sind denkbar, sofern sie die Voraussetzungen nach § 291 ZPO erfüllen. Demgemäß ist es bei der Verweisung auf veröffentlichte Vergütungstabellen nicht nötig, sie wörtlich in der letztwilligen Verfügung zu wiederholen, da für das Beurkundungsverfahren, das im Beurkundungsgesetz normiert ist, die gleichen Grundsätze wie für andere Verfahrensordnungen gelten. Nach § 291 ZPO bedürfen Tatsachen, die dem Gericht offenkundig sind, keines Beweises. Auf offenkundige Tatsachen kann jederzeit wirksam Bezug genommen werden.[59] Sie können auch Grundlage gerichtlicher oder notarieller Entscheidungen sein (vgl. § 727 Abs. 1 ZPO). Offenkundig ist dabei eine Tatsache, die einer beliebig großen Zahl von Menschen privat bekannt oder ohne weiteres zuverlässig wahrnehmbar ist.[60] Als Beispiele werden herkömmlich Zahlenangaben in statistischen Jahrbüchern[61] und die Lebenshaltungskostenindizes[62] angeführt. Informationsquelle können darüber hinaus alle Medien sein, also auch Fachzeitschriften.[63] Diese Auslegung ist bei § 2221 auch durch den favor testamenti (§ 2084) geboten.

Diese Erwägungen, die der überwiegenden Meinung im Schrifttum entsprechen, gelten für notariell beurkundete Testamente oder Erbverträge, sie haben aber auch als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens für privatschriftliche Testamente zu gelten.

[59] Grüneberg/Weidlich, § 2221 Rn. 2; Heckschen, in: Burandt/Rojahn, Erbrecht (2011) Rn 2; Eckelskemper/Schmitz, in: Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, § 10 Rn 2; J. Mayer, in: Mayer/Bonefeld, Testamentsvollstreckung, § 21 Rn 4; Teschner, SchlHA 1014, 37 f.; aA Zimmermann, ZEV 2001, 334.
[60] Thomas/Putzo, ZPO, § 291 Rn 1.
[61] BGH NJW-RR 1993, 1122.
[62] BGHZ 111, 214.
[63] Allg.M. vgl. Lichtenberger, NJW 1984, 159; Reithmann, DNotZ 1984, 628; ders., ZEV 2001, 385.

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