Rz. 108

Soweit der Mandant Vorschüsse geleistet oder Zahlungen erbracht hat für anwaltliche Tätigkeiten, für die der Anwalt später beigeordnet wird, sind diese Zahlungen auf die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung anzurechnen. Verrechnet wird allerdings zunächst auf denjenigen Teil der Wahlanwaltsvergütung, für den ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 RVG besteht (§ 58 Abs. 2 RVG). Gleiches gilt für nachträgliche Zahlungen.

 

Beispiel 47: Anrechnung eines Vorschusses, Zahlung übersteigt Differenz nicht

Der Anwalt ist in einem Rechtsstreit über 10.000,00 EUR beigeordnet worden und hatte zuvor von der Partei einen Vorschuss in Höhe von 500,00 EUR erhalten.

Der Vorschuss ist nach § 58 Abs. 2 RVG zunächst auf die nicht gedeckte Wahlanwaltsvergütung anzurechnen. Nur der danach verbleibende Restbetrag ist auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung anzurechnen.

Die Wahlanwaltsvergütung berechnet sich nach den Beträgen des § 13 RVG wie folgt:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV, § 13 RVG   798,20 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV, § 13 RVG   736,80 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.555,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   295,45 EUR
  Gesamt   1.850,45 EUR

Die PKH-Vergütung berechnet sich nach den Beträgen des § 49 RVG wie folgt:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV, § 49 RVG   440,70 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV, § 49 RVG   406,80 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 867,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   164,83 EUR
Gesamt   1.032,33 EUR

Die nicht gedeckte Wahlanwaltsvergütung beläuft sich somit auf (1.850,45 EUR – 1.032,33 EUR =) 818,12 EUR. Darauf wird der Vorschuss verrechnet, sodass auf die PKH-Vergütung nichts anzurechnen ist.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV, § 49 RVG   440,70 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV, § 49 RVG   406,80 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
4. Vorschuss – 500,00 EUR  
  davon anrechnungsfrei (1.850,45 EUR – 1.032,33 EUR =) 818,12 EUR  
      0,00 EUR
  Zwischensumme 867,50 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   164,83 EUR
Gesamt   1.032,33 EUR
 

Rz. 109

 

Beispiel 48: Anrechnung eines Vorschusses, Zahlung übersteigt Differenz

Wie vorangegangenes Beispiel 47; die Partei hatte einen Vorschuss in Höhe von 1.000,00 EUR gezahlt.

Jetzt hat der Anwalt mehr als die nicht gedeckte Wahlanwaltsvergütung in Höhe von 818,12 EUR erhalten. Darauf wird der Vorschuss zunächst verrechnet. Es verbleiben dann noch 181,88 EUR, die anzurechnen sind.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV, § 49 RVG   440,70 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV, § 49 RVG   406,80 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
4. Vorschuss – 1.000,00 EUR  
  davon anrechnungsfrei (1.850,45 EUR – 1.032,33 EUR =) 818,12 EUR  
      – 181,88 EUR
  Zwischensumme 685,62 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   130,27 EUR
Gesamt   815,89 EUR

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