Rz. 86

Es soll davon ausgegangen werden, dass ein Unterhaltstatbestand erfüllt ist. Vgl. zum Trennungsunterhalt Fall 15 (siehe Rdn 5 ff.) und zum Geschiedenenunterhalt Fall 16 (siehe Rdn 31 ff.).

 

Zur Erinnerung:

In der Trennungsphase ist dieser Prüfungspunkt wegen § 1361 BGB unproblematisch. Für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung gilt jedoch der Grundsatz der Eigenverantwortung. Ein Unterhaltsanspruch ist nur ausnahmsweise in den gesetzlich bestimmten Fällen gegeben – wenngleich natürlich in der Praxis solche Ansprüche häufig gegeben sind, und zwar insbesondere in Form von Unterhalt wegen Kinderbetreuung oder in Form von Aufstockungsunterhalt.

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