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§ 3 Unterhaltspflicht gegenüber geschiedener/getrennt le ... / I. Anspruchsgrundlage

Dr. Norbert Sitzmann
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Rz. 2

Zunächst stellt sich die Frage, ob überhaupt ein gesetzlicher Tatbestand erfüllt ist, der zu einer Unterhaltspflicht führen kann (Anspruchsgrundlage). Beim Unterhalt für Kinder (vgl. Fälle 1 bis 13, siehe § 1 Rdn 1 ff. und § 2 Rdn 1 ff.) ist die Anspruchsgrundlage stets unproblematisch, denn § 1601 BGB bestimmt: Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

 

Rz. 3

Anders ist die Situation beim Ehegattenunterhalt. Für geschiedene Ehegatten gilt:

 

§ 1569 Grundsatz der Eigenverantwortung

Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.

 

Rz. 4

Es gilt also der Grundsatz der Eigenverantwortung. Ein Unterhaltsanspruch besteht nur, wenn einer der nachfolgenden Unterhaltstatbestände erfüllt ist:[1]

▪ § 1570 BGB: Betreuungsunterhalt (= Unterhalt wegen der Betreuung von Kindern)
▪ § 1571 BGB: Unterhalt wegen Alters
▪ § 1572 BGB: Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
▪ § 1573 Abs. 1 BGB: Erwerbslosenunterhalt
▪ § 1573 Abs. 4 BGB: Wegfall einer nicht nachhaltig gesicherten Tätigkeit
▪ § 1573 Abs. 2 BGB: Aufstockungsunterhalt
▪ § 1575 BGB: Ausbildungsunterhalt
▪ § 1576 BGB: Billigkeitsunterhalt
 

Rz. 5

Im vorliegenden Fallbeispiel sind M und F noch nicht geschieden. Für lediglich getrenntlebende Ehegatten gilt:[2]

 

§ 1361 Unterhalt bei Getrenntleben

(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtsh...

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