Rz. 70

Für die rechnerische Umsetzung dieses Halbteilungsgrundsatzes gibt es verschiedene Berechnungsmethoden (vgl. hierzu Fall 15, siehe § 3 Rdn 1 ff.). Hier soll die sog. Additionsmethode herangezogen werden. Der Bedarf des Ehegatten ist grundsätzlich die Hälfte der Summe der Einkommen der beiden Ehegatten. Der Unterhaltsanspruch errechnet sich dann aus diesem Bedarf abzüglich Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten.

a) Erwerbstätigenbonus

 

Rz. 71

Vor der Addition der Einkommen ist jedoch jedes Einkommen, soweit es aus Erwerbstätigkeit (und nicht beispielsweise aus Kapital oder aus Vermietung oder aus einer Altersversorgung) erzielt wird, um 1/10 zu kürzen (sog. Erwerbstätigenbonus, vgl. hierzu Rdn 9 ff.) Dieser von der Rechtsprechung entwickelte Abzug soll einen Erwerbsanreiz für die Ehegatten darstellen. Das nach diesem Abzug verbleibende Einkommen ist maßgebend für die Bedarfsberechnung ("bedarfsbestimmendes Einkommen").

b) Halbteilung

 

Rz. 72

Vgl. zur Halbteilung und zum Erwerbstätigenbonus auch Nr. 15.2 der im Einzelfall anzuwendenden Leitlinien.

Die SüdL formulieren zusammenfassend:

 

SüdL

Ehegattenunterhalt

15. Unterhaltsbedarf

15.1 (…)

15.2 Es gilt der Halbteilungsgrundsatz, wobei jedoch Erwerbseinkünfte nur zu 90 % zu berücksichtigen sind (Abzug von 1/10 Erwerbstätigenbonus vom bereinigten Nettoeinkommen bei der Bedarfsermittlung, nicht bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners).

Leistet ein Ehegatte auch Unterhalt für ein unterhaltsberechtigtes Kind, wird sein Einkommen vor Ermittlung des Erwerbstätigenbonus um Kindesunterhalt (Zahlbetrag) bereinigt.

Erbringt der Verpflichtete sowohl Bar- als auch Betreuungsunterhalt, kann im Einzelfall ein Betreuungsbonus angesetzt werden.

15.3 Bei sehr guten Einkommensverhältnissen des Pflichtigen kommt eine konkrete Bedarfsberechnung in Betracht.

 

Rz. 73

Bedarf des Ehegatten ist also grundsätzlich die Hälfte der Summe der jeweils um den Erwerbstätigenbonus gekürzten Einkommen der beiden Ehegatten.

 

M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.500 EUR

Erwerbstätigenbonus für M: 2.500 EUR × 10 % = 250 EUR

bedarfsbestimmendes Einkommen des M: 2.500 – 250 EUR = 2.250 EUR

F hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 400 EUR

Erwerbstätigenbonus für F: 400 EUR × 10 % = 40 EUR

bedarfsbestimmendes Einkommen der F: 400 – 40 EUR = 360 EUR

c) Quotaler Bedarf

 

Rz. 74

Der Gesamtbedarf von M und F beträgt 2.610 EUR (2.250 + 360 EUR).

Der Bedarf von F beträgt 1.305 EUR (½ von 2.610 EUR).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge