Rz. 63

Es gilt der Grundsatz der gleichen Teilhabe (Halbteilungsgrundsatz). Für die Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse ist auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung abzustellen. (vgl. hierzu Rdn 36 ff., 58). Dieses Stichtagsprinzip gewährleistet die gebotene gleiche Teilhabe der Ehegatten am gemeinsam Erreichten.

 

BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09

Die ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne von § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB werden grundsätzlich durch die Umstände bestimmt, die bis zur Rechtskraft der Ehescheidung eingetreten sind (Stichtagsprinzip). Nacheheliche Entwicklungen wirken sich auf die Bedarfsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen aus, wenn sie auch bei fortbestehender Ehe eingetreten wären oder in anderer Weise in der Ehe angelegt und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren (im Anschluss an BVerfG FamRZ 2011, 437).

 

Hinweis

Besondere Bedeutung hat die Bestimmung des Stichtags im Falle des Hinzutretens weiterer Unterhaltsberechtigter nach Rechtskraft der Scheidung (vgl. Fälle 33 ff.).

 

Rz. 64

Maßgebend sind somit die ehelichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung. Im Fallbeispiel soll davon ausgegangen werden, dass die Einkünfte von M und F denen im Zeitpunkt der Scheidung entsprechen.

 

Hinweis

Es versteht sich von selbst, dass sich die Lebensverhältnisse der Ehegatten nach der Scheidung ändern, aber dann ist es eine Frage des Einzelfalls, ob diese Änderungen ausnahmsweise berücksichtigungsfähige Änderungen der ehelichen Lebensverhältnisse i.S.d. Stichtagsprinzips darstellen. So ist z.B. eine unverschuldete Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen, während eine willkürliche Aufgabe der Berufstätigkeit nicht zu berücksichtigen ist. Umgekehrt sind vorhersehbare Einkommenssteigerungen zu berücksichtigen, während z.B. ein unerwarteter Karrieresprung nicht zu berücksichtigen ist, der geschiedene unterhaltsberechtigte Partner hieran also nicht teilhat.

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