Rz. 107
Sind bestimmte Kosten wie z.B. Tilgungs- und Zinsleistungen bereits im Rahmen der Unterhaltsberechnung berücksichtigt worden, so scheidet eine Berücksichtigung in anderen Rechtsbeziehungen wie z.B. beim Gesamtschuldnerausgleich aus. Umgekehrt kann einer Berücksichtigung beim Unterhalt entgegenstehen, dass die gleiche Position bereits im Rahmen der gesamtschuldnerischen Haftung oder des Zugewinnausgleichs berücksichtigt worden ist (Doppelverwertungsverbot; siehe Rdn 68 ff.).[109] Auch bei einer gezahlten Nutzungsvergütung gem. § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB[110] kann das Doppelverwertungsverbot relevant werden.
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