Leitsatz (amtlich)

Wenn ein Ehegatte nach der Trennung in dem Hausanwesen des anderen Ehegatten, dem das Hausanwesen zu Alleineigentümerin gehört, wohnen bleibt, findet § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB wenn nicht unmittelbar, so jedenfalls entsprechende Anwendung, und steht dem überlassenden Ehegatten, der die verbrauchsabhängigen und umlagefähigen Nebenkosten weiterzahlt, ein Anspruch auf Erstattung der Nebenkosten zu.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Entscheidung vom 06.10.2009; Aktenzeichen 15 O 321/07)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 6. Oktober 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, 15 O 321/07, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen

 

Gründe

I.

Die Parteien, die am . November 1995 die Ehe geschlossen hatten und seit dem Auszug des Klägers aus der vormals ehelichen Wohnung am 3. Januar 2003 getrennt leben, sind durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarbrücken vom 26. Juni 2008 - 41 F 817/03 S - seit dem 6. November 2009 rechtskräftig geschieden. Mit vorbezeichnetem Urteil hatte das Familiengericht zugleich den Versorgungsausgleich durchgeführt und die Verbundverfahren UE (Nachehelichenunterhalt) und WH (Zuweisung der ehelichen Wohnung) abgetrennt (Bl. 89 ff d. BA 41 F 817/03 S).

Die Beklagte hatte den Kläger in dem Verfahren 41 F 381/04 UE auf Zahlung von Trennungsunterhalt in Anspruch genommen. Das Amtsgericht - Familiengericht - Saarbrücken hatte mit Urteil vom 12. Februar 2009 dem Klagebegehren teilweise entsprochen. Hierbei wurde in die Unterhaltsberechnung auf der Grundlage des unstreitigen Parteivorbringens bei der Beklagten, die in der Ehewohnung verblieben war, ein Wohnwert in Höhe von monatlich 400 EUR eingestellt.

In dem Verfahren 41 F 817/03 S hatte das Familiengericht mit Urteil vom 12. Februar 2009 die Unterhaltsklage abgewiesen und die Ehewohnung dem Beklagten zugewiesen.

Der Kläger hat die Beklagte in vorliegendem Verfahren auf Erstattung von ihm für die Beklagte verauslagter verbrauchsabhängiger Nebenkosten - Heizkosten, Wasser/Abwasser, Müll - gemäß von ihm gefertigter Nebenkostenabrechnungen für die Abrechnungsperioden 1. Juli 2003 bis 30. September 2004 in Höhe von 1.697,80 EUR (Bl. Bl. 11, 12 d.A.), 1. Oktober 2004 bis 30. September 2005 in Höhe von 2.284,88 EUR (Bl. 13, 14 d.A.), 1. Oktober 2005 bis 30. September 2006 in Höhe von 2.802,56 EUR (Bl. 16 bis 19 d.A.), 1. Oktober 2006 bis 31. Dezember 2007 in Höhe von 3.522,65 EUR (Bl. 123 ff d.A.) und 1.Januar 2008 bis 30. November 2008 in Höhe von 2.621,85 EUR (Bl. 112 bis 122 d.A.), gesamt 12.929,74 EUR, in Anspruch genommen. Er hat hierzu vorgetragen, dass zwischen den Parteien Einvernehmen darüber bestanden habe, dass die Nutzung der Ehewohnung nicht unentgeltlich erfolge und dass unterhaltsrechtlich der Wohnwert bedarfsdeckend zu berücksichtigen sei. Insoweit existiere zumindest ein stillschweigend abgeschlossener Mietvertrag, im Rahmen dessen die Übernahme der Nebenkosten durch die Beklagte als vereinbart gelte.

Die Beklagte ist dem entgegen getreten. Sie hat die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt. Ferner hat sie darauf verwiesen, dass nach dem Auszug des Klägers aus der ehegemeinsamen Wohnung nur eine Regelung über die Nutzung der Wohnung, nicht jedoch eine solche über die Tragung der Betriebskosten getroffen worden sei und die Nebenkosten im Trennungsunterhaltsverfahren im Rahmen der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen seien. Im Übrigen seien die Nebenkostenabrechnungen nicht nachvollziehbar und daher einer Überprüfung nicht zugänglich. Hilfsweise hat sie mit ihr zustehenden Unterhaltsansprüchen aufgerechnet.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 6. Oktober 2009, auf das Bezug genommen wird (Bl. 151 ff d.A.), die Beklagte zur Zahlung von Nebenkosten in Höhe von 12.929,74 EUR nebst Zinsen verurteilt und sich hierbei unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Düsseldorf in NJW-RR 1999, 441 auf eine entsprechende Anwendung von §§ 1361 b Abs. 2, 745 Abs. 2 BGB gestützt. Ferner hat es ausgeführt, dass die Nebenkostenabrechnungen formell ordnungsgemäß seien und es wegen der hilfsweise erklärten Aufrechnung mit Unterhaltsforderungen an einer wirksamen Aufrechnungserklärung im Sinne von § 388 BGB mangele.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie macht geltend, dass das Landgericht unzuständig sei, vielmehr sei das Familiengericht für die Entscheidung sachlich zuständig. Das Landgericht habe zu Unrecht die Begründetheit der Klageforderung entsprechend §§ 1361 b Abs. 2, 745 BGB unter Bezugnahme auf das Urteil des OLG Düsseldorf angenommen, weil diese Entscheidung zur alten Rechtslage zu § 1361 b a.F. ergangen sei. Soweit nach der geänderten und seit dem 1.1.2002 geltenden F...

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