Üblicher Mietzins

Die Höhe der Vergütung orientiert sich (als Obergrenze) an dem ortsüblichen Mietzins, zu dem eine vergleichbare Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt vermietet werden kann.[1] Die Höhe bemisst sich grundsätzlich im ersten Jahr nach der Trennung am angemessenen und sodann am objektiven Mietwert.[2] Damit entspricht sie dem unterhaltsrechtlich relevanten Wohnwert.[3] Befindet sich die Ehewohnung im Miteigentum beider Ehegatten, ist die Nutzungsvergütung nur in Höhe des anteiligen Mietwertes, in der Regel also in Höhe des hälftigen Mietwerts anzusetzen.[4] Trägt der in der Wohnung verbliebene Ehegatte die Hauslasten und verbrauchsunabhängigen Nebenkosten, ist die Nutzungsvergütung entsprechend zu kürzen. Dementsprechend kann der überlassende Alleineigentümer, der die verbrauchsabhängigen und umlagefähigen Nebenkosten weiterzahlt, Erstattung dieser Kosten verlangen.[5]

Aufrechnung?

Umstritten ist, ob dem Nutzungsvergütungsanspruch Ansprüche rein zivilrechtlicher Art, etwa Ansprüche nach § 426 BGB oder § 994 BGB, im Wege der Aufrechnung entgegengehalten werden können.[6]

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