Rz. 103

Bei der Bemessung des Wohnvorteils geht die Rechtsprechung im Ansatz davon aus, dass der Eigentümer wegen der ersparten Miete billiger lebt als ein Mieter. Kosten die mit dem Eigentum verbunden sind, mindern folglich diesen Wohnvorteil, wenn nicht auch ein Mieter solche Kosten zahlen müsste.

 

Rz. 104

Bei den Nebenkosten hat der BGH früher[107] verbrauchsunabhängige Nebenkosten wie Grundsteuern, Hausversicherungen generell als abzugfähig angesehen. Dies hat der BGH ausdrücklich aufgegeben.[108]

 

Rz. 105

Von dem Wohnvorteil dürfen deswegen künftig nur noch Kosten abgezogen werden, die nicht nach der ll. Berechnungsverordnung auf einen Mieter umgelegt werden können und deswegen allein einen Eigentümer treffen.

 

Rz. 106

Nicht abziehbar sind Kosten einer allgemeinen Renovierung z.B. nach dem Auszug des Partners.

[108] BGH v. 27.5.2009 – XII ZR 78/08, FamRZ 2009, 1300 mit Anm. Schürmann = NJW 2009, 2523 mit Anm. Born.

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