Rz. 48

Der in den Selbstbehaltssätzen ausgewiesene Betrag bezieht sich auf den Wohnbedarf eines Alleinstehenden und umfasst die Kaltmiete, die zusätzlich zum notwendigen Lebensbedarf aufzubringenden allgemeinen Nebenkosten sowie Heizung und Warmwasser. Die Tabelle enthält den ausdrücklichen Hinweis in der Tabelle, dass der notwendige bzw. der angemessene Eigenbedarf erhöht werden sollen, wenn die Wohnkosten diese Werte übersteigen und nicht unangemessen sind.

Die konkret anfallenden Wohnkosten sind daher als eigenständiger Bemessungsfaktor grundsätzlich in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen und lediglich auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Nach der Düsseldorfer Tabelle (Anm. A 5) ist Prüfungsmaßstab die jeweils nach dem örtlichen Wohnungsmarkt zu beurteilende Angemessenheit der tatsächlichen Wohnkosten und nicht deren potenzielle Vermeidbarkeit.

Erforderlich ist entsprechender Sachvortrag nicht nur zur konkreten Höhe der Warmmiete, sondern auch zur Angemessenheit auf der Basis der konkreten Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarktes.

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