Rz. 478

Sind die Ehegatten geschieden, haben einen gemeinsamen Abkömmling und ist ein Elternteil bereits vorverstorben und wurde dieser von dem Abkömmling beerbt, so stellt sich im Fall des Nachversterbens des Abkömmlings das Problem, dass der noch lebende Elternteil als gesetzlicher Erbe des nachverstorbenen Kindes in Betracht kommt, wenn dieses selbst bei seinem Tod keine Abkömmlinge hinterlässt. In diesen Fällen partizipiert der geschiedene Ehegatte am Nachlass des erstversterbenden Ehegatten, was sicherlich nicht gewollt ist. Im Falle, dass der Abkömmling ohne Hinterlassung leiblicher Abkömmlinge verstirbt, jedoch zugunsten seines Ehepartners testiert hat, kommt der geschiedene Ehegatte als Pflichtteilsberechtigter in Betracht.

 

Rz. 479

Es bestehen mehrere Möglichkeiten der Gestaltung eines Testaments geschiedener Ehegatten. Zum einen kann eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet werden. Im Übrigen besteht die Möglichkeit der Anordnung eines aufschiebend bedingten Herausgabevermächtnisses. Im letzteren Fall wird der Abkömmling mit einem Herausgabevermächtnis, bezogen auf das Vermögen des erstverstorbenen Ehegatten, zugunsten eines Dritten beschwert. Dies bedeutet, dass diejenigen Vermögensgegenstände, die der Abkömmling aus dem Nachlass des erstverstorbenen Ehegatten erworben hat einschließlich etwaiger Surrogate, im Falle seines Todes an eine vom Erblasser bestimmte Person herauszugeben sind. Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass der geschiedene Ehegatte, dessen sonstigen Abkömmlinge oder dessen Verwandte aufsteigender Linie zu Erben oder Vermächtnisnehmern des nachverstorbenen Abkömmlings berufen sind.

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