Rz. 189

Fällt einer der eingesetzten Erben vor oder nach dem Erbfall weg, so regelt § 2094 BGB die Anwachsung unter den übrigen Erben.

 

Rz. 190

Vor dem Erbfall kann der eingesetzte Erbe durch Tod oder Zuwendungsverzicht in Wegfall geraten. Nach dem Erbfall kann er durch Ausschlagung oder Erbunwürdigkeitserklärung wegfallen. Desgleichen dann, wenn er eine aufschiebende Bedingung nach § 2074 BGB nicht erlebt oder eine Anfechtung der letztwilligen Verfügung erfolgt. Ist kein Ersatzerbe vorgesehen, kommt es in derartigen Fällen zum Eintritt der gesetzlichen Erbfolge bzw. bei Vorhandensein mehrerer Miterben zur Anwachsung. Die Einsetzung eines Ersatzerben geht den Anwachsungsregeln nach §§ 2094, 2095 BGB vor (§ 2099 BGB). Es ist zu beachten, dass dies sowohl für eine ausdrückliche Ersatzerbeneinsetzung als auch für eine stillschweigende, vor allem gem. § 2069 BGB, gilt.[244] Daraus folgt, dass in den Fällen, in denen ein Abkömmling des Erblassers in Wegfall gerät, dessen Abkömmlinge (d.h. die Enkel des Erblassers) zu unter sich gleichen Teilen zur Erbfolge gelangen. Eine Anwachsung an die weiteren Kinder des Erblassers scheidet insoweit aus. Es empfiehlt sich daher in jedem Falle, in der letztwilligen Verfügung klare Ersatzerbenregelungen sowie klare Anwachsungsregelungen zu treffen.

[244] MüKo/Rudy, § 2099 Rn 1.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge