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Ein weiteres Gestaltungsziel des "Württembergischen Modells" ist, dass der längerlebende Ehegatte die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über den gesamten Nachlass hat. Dies kann mittels einer Dauertestamentsvollstreckung erreicht werden, wobei der Längerlebende oder eine andere Vertrauensperson des Erblassers zum Testamentsvollstrecker bestimmt wird. Zudem wird damit eine rasche und nachhaltige Erfüllung des Nießbrauchsvermächtnisses abgesichert.

 

Formulierungsbeispiel

1. Auf den ersten Todesfall setze ich, (…), meine beiden Kinder aus erster Ehe A und B als Miterben zu gleichen Teilen ein.
2. Meine Ehefrau F erhält den lebenslangen Nießbrauch am gesamten Nachlass, welcher den Erben nach Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten einschließlich der Zahlung der Erbschaftsteuer verbleibt.
3. Für den Nießbrauch gelten grundsätzlich die gesetzlichen Vorschriften. In Abweichung zu den §§ 1041, 1047 BGB hat der Nießbraucher auch den außerordentlichen Erhaltungsaufwand sowie außerordentliche öffentliche Lasten zu tragen.
4. Sofern sich Immobilien im Nachlass befinden, ist der Nießbrauch durch Eintragung im Grundbuch an nächstoffener Rangstelle zu sichern.
5. Die Kosten der Vermächtniserfüllung gehen zu Lasten der Erben.
6. Im Wege des Vermächtnisses zugunsten des länger lebenden Ehegatten wird zudem ein Auseinandersetzungsverbot angeordnet. Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ist bis zum Tod des länger lebenden Ehegatten nur mit dessen Zustimmung zulässig.
7.

Es wird hiermit Dauertestamentsvollstreckung angeordnet. Zunächst hat der Testamentsvollstrecker den Nachlass in Besitz zu nehmen und die Nachlassverbindlichkeiten zu bedienen. Zudem hat der Testamentsvollstrecker die Vermächtnisse umgehend zu erfüllen.

Danach setzt sich die Testamentsvollstreckung als Dauertestamentsvollstreckung am gesamten Nachlass fort. Dem Testamentsvollstrecker steht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über den gesamten Nachlass zu. Er hat für eine ordnungsgemäße Nachlassverwaltung zu sorgen.

Von den Beschränkungen des § 181 BGB ist der Testamentsvollstrecker befreit. In der Eingehung von Verbindlichkeiten ist er nicht beschränkt.

Zum Testamentsvollstrecker wird der Längerlebende ernannt. Ersatzweise soll das Netzwerk Deutscher Testamentsvollstrecker einen geeigneten Ersatztestamentsvollstrecker bestimmen.

Sollte der Längerlebende Testamentsvollstrecker werden, so steht ihm keinerlei Vergütung und Aufwendungsersatz zu. Sollte eine andere Person Testamentsvollstrecker werden, steht dieser eine Vergütung zu, wobei die Empfehlungen des Deutschen Notarvereins für die Vergütung des Testamentsvollstre ckers in ihrer jeweils aktuellsten Fassung herangezogen werden sollen. Eine etwa anfallende Umsatzsteuer ist gesondert zu entrichten.

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