Rz. 42
Im Transport-,[65] Werk-[66] und Sachschadenrecht[67] kann auch ohne festgestellte Substanzverletzung allein aufgrund eines der betroffenen Sache anhaftenden und zu einer Wertminderung führenden Schadensverdachts ein Untersuchungsrecht bestehen.[68]
Rz. 43
Übersteigen die voraussichtlichen Untersuchungskosten den Verkehrswert der betroffenen Sache, kann ein wirtschaftlicher Totalschaden auch ohne festgestellte Substanzverletzung allein aufgrund des begründeten Schadensverdachts in Betracht kommen.[69]
Rz. 44
Dieses Untersuchungsrecht gibt es nicht bei Verdacht auf Personenschaden: Beim Körperschaden gibt es eben kein Äquivalent zum Minderwert (§ 849 BGB).
Rz. 45
Ergänzend zum Verletzungsverdacht siehe auch unten (siehe Rn 99 ff.).
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