Rz. 33
Ähnliches wie für Verkehrswegsperrungen gilt für die sog. Stromkabelfälle[56] und Grünstreifenfälle.[57]
Rz. 34
Dass Kraftfahrer nach einem Verkehrsunfall die Unfallstelle umfahren und dabei Gehweg, Grünstreifen oder sogar Vorgärten von Anliegern befahren, kann als Auswirkung des allgemeinen Lebensrisikos nicht dem Verursacher des Erstunfalles angelastet werden.[58]
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