Verfahrensgang

LG Berlin (Entscheidung vom 31.08.2001; Aktenzeichen 3 O 219/01)

 

Tenor

  • 1.

    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 31. August 2001 - 3 O 219/01 - teilweise geändert:

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 584,41 EUR nebst 4% Zinsen seit dem 2. Juli 2001 zu zahlen.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

  • 2.

    Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  • 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  • 4.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen einer Unterbrechung der Stromzufuhr zu ihrer Baustelle durch Beschädigung zweier Stromkabel.

Das Landgericht Berlin hat die Klage durch Urteil vom 31. August 2001 abgewiesen. Gegen das der Klägerin am 2. Oktober 2001 zugestellte Urteil hat sie am 1. November 2001 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 2. Januar 2002 am 28. Februar 2001 begründet.

Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Beide Parteien arbeiteten zum Zeitpunkt des Schadensereignisses am 10. Juni 1998 auf der Großbaustelle Pxxx Rxxx in Bxxx. Die beiden beschädigten 10kV-Kabel zweigten an einem Ringkabel der Bxxx ab und waren an eine von der Klägerin errichtete Baustromstation angeschlossen. Die von der Bxxx AG zur Verfügung gestellte Baustromleistung betrug 5000 kW.

Die Klägerin behauptet, für die Verlegung der 10 kV-Stromkabel vom Ringkabel der Bxxx AG bis zur Baustromstation der Klägerin habe sie - die Klägerin - an die Bxxx AG einen verlorenen Baukostenzuschuss von 966.850 DM gezahlt.

Die Beklagte habe von der Bxxx AG am 29. August 1996 die Planunterlagen über auf dem Gelände verlegte Stromkabel angefordert. Auf diesen Planunterlagen seien die zur Baustromstation der Klägerin führenden Kabel nicht verzeichnet gewesen, da diese erst später verlegt worden seien. Die Beklagte habe jedoch gemäß den ihr mit den Planunterlagen übersandten Richtlinien der Bxxx AG erneut Kabelpläne anfordern müssen, da sie erst über ein Jahr später, am 10. Juni 1998, mit den Arbeiten begonnen habe. Hätte die Beklagte aktuelle Planunterlagen eingeholt, wären die beschädigten Kabel eingezeichnet gewesen.

Die Klägerin meint, eine Haftung der Beklagten ergebe sich auch aus dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Der Schaden der Klägerin bestehe insbesondere darin, dass sich durch den Stillstand der Baustelle die Bauzeit insgesamt verlängere und deshalb insoweit doppelte Kosten entstünden. Außerdem sei der Klägerin durch die Betriebsstörung ein Gewinn in entsprechender Höhe entgangen.

Die Klageforderung berechnet sich wie folgt:

a)

Personalkosten

aa)

Arbeitnehmer der einzelnen Gesellschafter der Klägerin:

14.026,56 DM

bb)

Arbeitnehmer der Klägerin

12.758,78 DM

b)

Gerätestillstandskosten

aa)

eigene Geräte der Klägerin:

73.929,70 DM

bb)

gemietete Geräte:

5.793,96 DM

c)

Kosten für Diesel zum Betreiben von Notstromaggregaten:

2.061,03 DM

d)

Kosten für die Herstellung und Entsorgung unbrauchbar gewordenen Mörtels:

1.143,00 DM

e)

5% Geschäftskosten infolge erhöhten Personaleinsatzes zur Sicherung:

5.485,65 DM

115.198,68 DM

das entspricht:

58.900,15 Euro.

Die Klägerin beantragt unter geringfügiger Rücknahme ihrer Zinsforderung,

die Beklagte unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu verurteilen, an die Klägerin als Gesamtgläubigerin 58.900,15 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG von 58.315,74 Euro seit dem 2. Juli 2001 (Rechtshängigkeit) sowie 4% von 584,41 Euro seit dem 2. Juli 2001 zu zahlen.

Die Beklagte

  • 1.

    anerkennt einen Teilbetrag von 584,41 Euro nebst 4% Zinsen seit dem 2. Juli 2001,

  • 2.

    beantragt, die Berufung im Übrigen zurückzuweisen.

Der anerkannte Teilbetrag von 584,41 Euro (1.143 DM) betrifft den von der Klägerin für die Herstellung und die Entsorgung unbrauchbar gewordenen Mörtels begehrten Schadensersatz.

Die Beklagte behauptet, dass es sich bei den Planunterlagen der Bxxx AG, die ihr Bauleiter Txxx durchgesehen habe, um aktuelle Unterlagen gehandelt habe. Auf diesen seien die 10 kV-Kabel nicht eingezeichnet gewesen, weil bei der Dokumentation der Kabelverläufe üblicherweise ein Nachlauf von mehr als zwei Jahren bestehe und Provisorien wie die zur Baustelle der Klägerin verlegten Kabel üblicherweise überhaupt nicht dokumentiert würden.

Die Beklagte habe zunächst links und rechts der Straße per Hand sogenannte Start- und Zielgruben mit einer Tiefe von etwa 1,50 m ausgehoben. Üblicherweise lägen Stromkabel in einer Tiefe von 60 cm bis 1 m. Nachdem in der Zielgrube in etwa 1 m Tiefe mehrere Stromkabel gefunden worden seien, habe der Netzmeister der Bxxx AG diese besichtigt. Auch dem Netzmeister sei aufgrund seiner Unterlagen nicht bekannt gewesen, dass sich in etwa 2 m Tiefe weitere Starkstromkabel befunden hätten.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Der Klä...

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