Rz. 148
Hinweis
Siehe hierzu auch später (vgl. Rn 164 ff.).
Rz. 149
Der Grundsatz, dass für mittelbare Schäden außerhalb der §§ 844, 845 BGB deliktisch nicht gehaftet wird, gilt nur für Vermögensschäden, die aus der Verletzung eines Rechtsgutes des Primärgeschädigten bei Dritten hervorgehen. Der Grundsatz gilt aber nicht, wenn der Geschädigte einen Schaden erleidet, der in der Verletzung eines eigenen Rechtsgutes i.S.v. § 823 I BGB besteht und für den der Schädiger im Rahmen des Zurechnungszusammenhanges zu haften hat.[198]
Rz. 150
Es können Geschädigte, die auf den ersten Blick nur mittelbar betroffen erscheinen, durchaus aufgrund von Erweiterungen schadenersatzrechtlicher Anspruchsgrundlagen unmittelbare Ersatzgläubiger sein,[199] so der Nasciturus (siehe dazu Rn 77 ff.)[200] und der Schockgeschädigte (siehe dazu Rn 66).
Rz. 151
Auch Retter können in den geschützten Personenkreis einbezogen sein, unterliegen aber besonderen Zurechnungsüberlegungen (vor allem dann, wenn sich eine Gefahr verwirklicht, die ihrem Berufsrisiko – z.B. Feuerwehr, Polizei, Sanitäter – zuzuordnen ist).[201]
Rz. 152
Gewaltopfern, aber auch deren Hinterbliebenen, stehen Entschädigungsansprüche nach dem Opferentschädigungsrecht (OEG) zu.
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