a) Außereheliche Gemeinschaft
Rz. 207
Zu Einzelheiten vgl. Kapitel 8 (siehe § 8 Rn 67 ff.).
b) Entgangene Dienste
Rz. 208
Zu Einzelheiten vgl. Kapitel 9 (siehe § 9 Rn 2 ff.).
c) Familienbetrieb
Rz. 209
Werden im Familienbetrieb unentgeltliche Leistungen erbracht, kann der fiktive "übliche Lohn" den Maßstab für das Schadenvolumen sein, sofern dieser vom Betrieb erwirtschaftet wird.[275] Ansonsten kann man auch Gedanken der Gesellschaft bürgerlichen Rechts übertragen und dem mitarbeitenden Familienmitglied einen Anteil am Gewinn der Gesellschaft entsprechend seinem Arbeitseinsatz zubilligen.[276] Hätte der Familienbetrieb allerdings keine familienfremde Kraft finanzieren können, besteht kein Ersatzanspruch in Höhe einer solchen fiktiven Ersatzkraft.
Rz. 210
Auch wenn die Mitarbeit eines Ehegatten im Erwerbsgeschäfts des anderen durch eine Körperverletzung ganz oder teilweise vereitelt wird, steht der Ersatzanspruch nur dem Verletzten selbst zu.[277] Das war vor Änderung der Rechtsprechung infolge der Gleichstellungsgesetze noch anders: Nach § 845 BGB aF hatte die verletzte Frau zwar den Körperschaden, nur ihr Ehemann allerdings den entsprechenden finanziell zu bewertenden Schadensersatzanspruch (siehe § 9 Rn 21; § 8 Rn 4).
Rz. 211
Ein Ersatzanspruch folgt nicht aus dem Rechtsaspekt des Eingriffes in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, da die Schädigung einer zum Betrieb gehörenden Person keinen betriebsbezogenen Eingriff darstellt (siehe Rn 298 ff.).
d) Unentgeltliche Hilfe
Rz. 212
Kein Ersatzanspruch besteht für den Bauherrn wegen des Ausfalles der Arbeitskraft des Verletzten, der ihm bei seinem Bau geholfen hat.[278]
Rz. 213
Wer unentgeltlich für einen Anderen Dienstleistungen erbringt und dann unfallkausal dazu vorübergehend oder dauerhaft nicht in der Lage ist, erleidet selbst keinen Verdienstausfall.[279] Der Verletzte selbst erleidet keinen Schaden, da die Arbeitskraft nicht gegen Entgelt zur Verfügung gestellt wurde; der Empfänger der jeweiligen Dienstleistung erleidet zwar eine Vermögenseinbuße, ist aber – mangels geschützter Rechtsgutverletzung – nur mittelbar geschädigt. Eine Schadenersatzverpflichtung ist nicht gegeben.
Rz. 214
Auch die Drittschadensliquidation ist nicht anwendbar.[280]
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