Rz. 3

 

Zum Thema

Gesellschaft im Wandel – Geschlechterrollen im 20. Jahrhundert (3) – Die frühe Bundesrepublik, in Metzleraktuell, Arbeitsblätter für Geographie und Zeitgeschichte, Wirtschaft und Politik Ausgabe 05–2012, September 2012.

 

Rz. 4

 

§ 1354 BGB i.d.F. v. 18.8.1896, RGBl 1896, 195 m.W.v. 1.1.1900

1Dem Manne steht die Entscheidung in allen das gemeinschaftliche eheliche Leben betreffenden Angelegenheiten zu; er bestimmt Wohnort und Wohnung.

2Die Frau ist nicht verpflichtet, der Entscheidung des Mannes Folge zu leisten, wenn sich die Entscheidung als Mißbrauch seines Rechtes darstellt.

§ 1356 BGB i.d.F. v. 18.8.1896, RGBl 1896, 195 m.W.v. 1.1.1900

1Die Frau ist, unbeschadet der Vorschriften des § 1354, berechtigt und verpflichtet, das gemeinschaftliche Hauswesen zu leiten.

2Zu Arbeiten im Hauswesen und im Geschäfte des Mannes ist die Frau verpflichtet, soweit eine solche Thätigkeit nach den Verhältnissen, in denen die Ehegatten leben, üblich ist.

 

Rz. 5

 

§ 1356 BGB i.d.F. des Gleichberechtigungsgesetz v. 18.6.1957, BGBl I 1957, 609 m.W.v. 1.1.1958

1Die Frau führt den Haushalt in eigener Verantwortung.

2Sie ist berechtigt, erwerbstätig zu sein, soweit dies mit ihren Pflichten in Ehe und Familie vereinbar ist.

3Jeder Ehegatte ist verpflichtet, im Beruf und Geschäft des anderen Ehegatten mitzuarbeiten, soweit dies nach den Verhältnissen, in denen die Ehegatten leben, üblich ist.

 

Rz. 6

 

§ 1356 BGB i.d.F. des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) v. 14.6.1976, BGBl I 1976, 1421 m.W.v. 1.1.1977

(1) 1Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen.

2Ist die Haushaltsführung einem der Ehegatten überlassen, so leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung.

(2) 1Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein.

2Bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben sie auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen.

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