Rz. 67
Ob der verletzungsbedingte Fortfall oder die Beeinträchtigung der Haushaltsführung in einer nicht-ehelichen Gemeinschaft einen Haushaltsführungsschaden (Berücksichtigung der Fremdversorgung des Partners) ebenso wie in der Ehe begründet, wird in Rechtsprechung[63] und Literatur[64] weitgehend abgelehnt oder allenfalls bei besonderer Situation[65] zugelassen.
Rz. 68
Gegenüber dem nicht-ehelichen Lebenspartner bestehen grundsätzlich keine gesetzlichen Unterhaltspflichten; eine entsprechende Anwendung der Regeln über den Ehegattenunterhalt kommt nicht in Betracht.[66] Soweit im SGB II für die Berechnung der Leistungen an eine Bedarfsgemeinschaft bei der Feststellung der Hilfsbedürftigkeit auch Einkommen und Vermögen von Personen, die dem Antragstellenden zwar nicht zum Unterhalt verpflichtet sind, mit diesem aber tatsächlich zusammenleben, berücksichtigt werden, führt dies nicht dazu, dass die rechtliche Beurteilung der Frage des Bestehens von Unterhaltspflichten von nicht-ehelichen Lebensgemeinschaften anders zu beantworten ist.[67] Unterhaltspflichten können im Gegensatz zu auf freiwilliger Basis gewährten Leistungen nicht jederzeit und ohne Weiteres beendet werden. Zieht ein Ehegatte aus der gemeinsamen Ehewohnung aus, ist er dennoch weiter unterhaltspflichtig, was bei dem Auszug eines nicht-ehelichen Lebenspartners hingegen nicht der Fall ist. Auch für die Beurteilung der Frage der Hilfsbedürftigkeit werden nur tatsächliche Bedarfsgemeinschaften berücksichtigt. Zieht hier der Lebenspartner aus, fällt die Bedarfsgemeinschaft auseinander.
Rz. 69
Die im Gegenzug für eine Unterhaltsleistung (Barunterhalt, Unterkunft) erbrachte Haushaltsführung[68] kann durchaus eine "wirtschaftlich sinnvolle Verwertung"[69] von Arbeitskraft sein. Aber nur, wenn nicht-eheliche Partner bereits vor[70] dem Unfall verbindlich Haushaltsleistungen als Gegenleistung zur Unterhalts- und Versorgungsleistung geregelt hatten, ist bei unfallkausaler Beeinträchtigung des Haushaltsführenden ein Ausfallschaden anzunehmen.[71]
Rz. 70
Haben die außerehelichen Partner vertraglich geregelt,[72] dass Haushaltsleistungen als Gegenleistung zur Unterhalts- und Versorgungsleistung erfolgen, ist bei unfallkausaler Beeinträchtigung des Haushaltsführenden ein entsprechender Verdienstausfallschaden anzunehmen. Werden diese Haushaltsleistungen aber freiwillig und ohne wechselseitige Verpflichtung erbracht, können sie also jederzeit wieder eingestellt werden, entfällt ein Schaden (zu den Einzelheiten siehe Rn 45 ff.).[73] Es sind an die Darlegung der entsprechenden Abreden erhöhte Anforderungen zu stellen.[74]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen