Rz. 56

Der Kläger nahm den Beklagten, das Deutsche Büro "Grüne Karte", auf Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, bei dem sein Pkw beschädigt wurde. Die volle Haftung des Beklagten stand dem Grunde nach außer Streit. Die Parteien stritten nur noch darum, in welcher Höhe sich der Kläger bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungsaufwandes den Restwert seines unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs anrechnen lassen muss. Der vom Kläger mit der Schadensermittlung beauftragte Sachverständige ermittelte für das Fahrzeug Reparaturkosten in Höhe von 4.924,97 EUR brutto, einen Wiederbeschaffungswert von 4.200 EUR brutto und einen Restwert von 800 EUR. Mit Schreiben vom 9.4.2008 unterbreitete der Beklagte dem Kläger neun Restwertangebote, an die die Bieter bis 29.4.2008 gebunden waren und die die kostenlose Abholung des Unfallfahrzeugs gegen Barzahlung ("auf Wunsch des Geschädigten") vorsahen. Das höchste Gebot belief sich auf 1.730 EUR. Der Kläger veräußerte sein Fahrzeug am 10.5.2008 für 800 EUR an einen von ihm ausgewählten Käufer.

 

Rz. 57

Der Beklagte legte der Schadensregulierung einen Restwert in Höhe von 1.730 EUR zugrunde. Mit der Klage begehrt der Kläger, soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse, den Differenzbetrag in Höhe von 930 EUR zu dem von ihm erzielten Verkaufserlös.

Beide Vorinstanzen haben die Klage insoweit abgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgte der Kläger sein Klagebegehren weiter.

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