Rz. 84

BGH, Urt. v. 25.6.2019 – VI ZR 358/18, juris

Zitat

BGB § 249 Abs. 2 S. 1

a) Der Geschädigte, der von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will, leistet bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Allgemeinen Genüge, wenn er die Veräußerung zu einem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Festhaltung Senatsurteil vom 27.9.2016 – VI ZR 673/15, NJW 2017, 953).

b) Etwas anderes gilt nach dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, wenn es sich beim Geschädigten um ein Unternehmen handelt, welches sich jedenfalls auch mit dem An- und Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen befasst. In diesem Fall ist dem Geschädigten bei subjektbezogener Schadensbetrachtung die Inanspruchnahme des Restwertmarktes im Internet und die Berücksichtigung dort abgegebener Kaufangebote zuzumuten.

a) Der Fall

 

Rz. 85

Die Klägerin, Betreiberin eines Autohauses in der Region Aachen, nahm die Beklagte nach einem Verkehrsunfall auf Ersatz restlichen Sachschadens in Anspruch.

Der Pkw der Klägerin wurde am 29.2.2016 bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Die Beklagte ist als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners dem Grunde nach voll einstandspflichtig. Die Klägerin holte ein außergerichtliches Schadensgutachten ein und ließ den Sachverständigen den Restwert des Fahrzeugs unter Berücksichtigung von Angeboten regionaler Anbieter schätzen. Der Privatsachverständige ermittelte auf dieser Grundlage unter dem 10.3.2016 einen Restwert von 9.500 EUR brutto. Die Klägerin gab dies der Beklagten zur Kenntnis. Am 24.3.2016 legte die Beklagte der Klägerin ein Restwertangebot eines Unternehmens in der Lausitz über 17.030 EUR brutto vor und rechnete auf dieser Basis ab. Die Klägerin lehnte das Angebot unter Hinweis auf eine bereits am 23.3.2016 zu dem in dem Schadensgutachten ermittelten Preis erfolgte Veräußerung des Unfallwagens an einen Gebrauchtwagenhändler in Aachen ab. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin den Differenzbetrag zwischen dem von der Beklagten angesetzten Restwert und dem tatsächlich erzielten Verkaufserlös.

 

Rz. 86

Das Landgericht hat der Klage Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen den Privatsachverständigen aus dem Gutachtenvertrag stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten blieb vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter.

b) Die rechtliche Beurteilung

 

Rz. 87

Das Berufungsurteil hielt der revisionsrechtlichen Prüfung im Ergebnis nicht stand. Der Klägerin stand ein Anspruch auf Ersatz weitergehenden Sachschadens nicht zu (§ 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, § 287 ZPO).

Zu Recht war das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls in der Regel nicht verpflichtet ist, bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs die Angebote räumlich entfernter Interessenten einzuholen, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen oder dem Schädiger Gelegenheit zum Nachweis höherer Restwertangebote zu geben.

 

Rz. 88

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats leistet der Geschädigte eines Verkehrsunfalls dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB im Allgemeinen Genüge, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs zu dem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Der Geschädigte ist weder verpflichtet, über die Einholung des Sachverständigengutachtens hinaus eigene Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote auch räumlich entfernter Interessenten einzuholen oder einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen, noch ist er gehalten abzuwarten, um dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs Gelegenheit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls bessere Restwertangebote zu übermitteln.

 

Rz. 89

An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch in Ansehung der an seiner jüngsten Entscheidung (Senatsurt. v. 27.9.2016 – VI ZR 673/15, NJW 2017, 953) geäußerten Kritik (Figgener, NJW 2017, 955; Scholten, SVR 2017, 451; Wenker, juris PR-VerkR 2/2017 Anm. 1; zuvor schon Lemcke, r+s 2016, 267) grundsätzlich fest.

Vorrangiger Grund für die Entscheidung, bei der Ermittlung des Restwerts grundsätzlich maßgeblich auf den regionalen Markt abzustellen, ist dabei weiterhin die Überlegung, dass es einem Geschädigten möglich sein muss, das Fahrzeug einer ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler bei dem Erwerb des Er...

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