Rz. 284

Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde eingeschränkt. Sie ist dann nach § 80 Abs. 2 OWiG nur zur Fortbildung des materiellen Rechts zulässig. Die Grenze für die "Geringfügigkeit" liegt bei 100,00 EUR angehoben worden.

 

Rz. 285

Der Zulassungsantrag kann in diesen Fällen nur auf die Sachrüge (vgl. Rdn 271) und damit nur auf materielle Fehler gestützt werden (vgl. zur Zulassung bei Fehlen von oder bei unzulänglichen Urteilsgründen Göhler/Seitz/Bauer, § 80 Rn 16h.). Die Verfahrensrüge ist ausgeschlossen.

 

Hinweis

Mit der "Verfahrensrüge" (vgl. Rdn 297 ff.) kann in diesen Fällen aber geltend gemacht werden, dass das rechtliche Gehör versagt/verletzt worden sei. § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG bleibt von der Beschränkung des § 80 Abs. 2 OWiG unberührt (OLG Hamm, DAR 2010, 99 m. abl. Anm. Sandherr = VRR 2010, 76 für Verdoppelung der Geldbuße; OLG Köln, NStZ 1988, 31). Allerdings ist in derartigen Fällen die Zulassung der Rechtsbeschwerde nur mit der Einschränkung gegeben, dass es geboten ist, das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Insoweit ergibt sich daraus eine Einschränkung der Zulassungsrechtsbeschwerde für die Fälle, in denen keine höhere Geldbuße als 100,00 EUR festgesetzt worden ist, weil in diesem Bereich die Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg haben würde (OLG Düsseldorf, NZV 1992, 43).

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