Rz. 271

Die Fortbildung des Rechts besteht darin, bei der Auslegung von Rechtssätzen, auch des Verfahrensrechts, und der rechtsschöpferischen Ausfüllung von Gesetzeslücken Leitsätze aufzustellen und zu festigen (BGHSt 24, 15, 21 = DAR 1971, 81; OLG Hamm, DAR 1973, 139; Burhoff/Kotz/Junker, RM, Teil A Rn 1255 ff.; Burhoff/Junker, OWi, Rn 3243 ff.). Mit der Zulassung soll das OLG als Rechtsbeschwerdegericht die Möglichkeit erhalten, seine Rechtsauffassung in einer für die nachgeordneten Gerichte richtungsgebenden Weise zum Ausdruck zu bringen. Die Fortbildung des Rechts kommt nur bei Rechtsfragen in Betracht, die entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und von allgemeiner praktischer Bedeutung sind.

 

Rz. 272

Einzelfälle, in denen der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts bejaht worden ist, waren u.a.

Der Anwendungsbereich der Bestimmung des § 80 OWiG selbst (OLG Hamm, NJW 1974, 2098),
die Höhe des Sicherheitsabzuges bei Geschwindigkeitsmessungen der Polizei durch Nachfahren mit einem Fahrzeug (OLG Düsseldorf, NJW 1988, 1039),
fehlende Urteilsgründe (OLG Celle, VRS 75, 463).

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