Rz. 199

Problematisch ist die Frage der Verjährung der Ansprüche aus §§ 32, 32a, 32c, 32e und 32f UrhG. Da sich die urheberrechtliche Verjährungsregelung des § 102 UrhG auf die Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte beziehen, finden auf die vertraglichen Ansprüche die durch die Schuldrechtsreform grundlegend geänderten Verjährungsregelungen der §§ 194 ff. BGB unmittelbare Anwendung. Die genannten Ansprüche verjähren danach grundsätzlich in drei Jahren (§ 195 BGB). Verjährungsbeginn ist der Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Urheber von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Fehlt die Kenntnis über einen dieser Umstände, so tritt die Verjährung erst zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs ein (§ 199 Abs. 4 BGB). Von Bedeutung ist, dass aus der Nichtverfolgung des Marktgeschehens noch keine grob fahrlässige Unkenntnis des Urhebers folgt.[265]

[265] Vgl. Dreier/Schulze/Dreier, Urheberrecht, § 102 Rn 1.

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