Rz. 17

Demgegenüber ist die Partnerschaft eine Gesellschaft, in der sich Angehörige freier Berufe (dazu gehören alle künstlerischen Berufe) zusammenschließen können (§ 1 PartGG). Der Name der Partnerschaft muss den Namen mindestens eines Partners, die Berufsbezeichnungen und den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" enthalten (§ 2 PartGG). Die Rechte und Pflichten der Partner richten sich in erster Linie nach dem Partnerschaftsvertrag, der schriftlich abzuschließen ist (§ 3 PartGG). Ansonsten finden die Vorschriften des HGB über die offene Handelsgesellschaft (§§ 106 ff. HGB) und die Vorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB) Anwendung. Die Haftung der Partner für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung ist auf denjenigen von ihnen beschränkt, der innerhalb der Partnerschaft die berufliche Leistung zur erbringen oder verantwortlich zu leiten und zu überwachen hat (§ 8 Abs. 2 PartGG). Die Partnerschaft wird an ihrem Sitz bei dem zuständigen Amtsgericht in das Partnerschaftsregister eingetragen.[18]

[18] Heße/Enders, Gesellschaftsrecht, S. 146 ff., 318 ff. (Vertragsmuster).

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