Rz. 159

Im Hinblick auf die ab dem 1.7.2002 geltenden Neuregelungen sind die Übergangsregelungen des § 132 Abs. 3 UrhG maßgeblich. Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die vor dem 1.7.2002 abgeschlossen worden oder entstanden sind, sind grundsätzlich die alten Regelungen anzuwenden. Für Verträge, die in der Zeit vom 1.6.2001 bis zum 28.3.2002 geschlossen worden sind, findet die Neuregelung des § 32 UrhG (gesetzliche Vergütung) Anwendung, sofern von dem eingeräumten Recht oder der Erlaubnis nach dem 28.3.2002 Gebrauch gemacht wird. Die Regelung über die weitere Beteiligung des Urhebers (§ 32a UrhG) findet auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 28.3.2002 entstanden sind. Ausübende Künstler haben erst nach der Neuregelung des Urhebervertragsrechts Anspruch auf eine angemessene Vergütung (§ 75 Abs. 4 mit dem Verweis auf §§ 32, 32a UrhG). Hinsichtlich der Übergangsfrist gilt das zum Recht der Urheber Gesagte.[209]

[209] Nordemann, Das neue Urhebervertragsrecht, § 132 Rn 3 f.

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