Rz. 109

Das Nutzungsrecht kann räumlich, zeitlich, inhaltlich beschränkt eingeräumt werden (§ 31 Abs. 1 S. 2 UrhG). Dabei gibt es – anders als im Sachenrecht – keinen numerus clausus der einzuräumenden subjektiven Rechte.

 

Rz. 110

Das Nutzungsrecht, namentlich das Verlagsrecht, können nach Staaten getrennt, nicht aber räumlich innerhalb eines einheitlichen Rechts- und Wirtschaftsraumes eingeschränkt werden. Hinsichtlich des Aufführungs- und Vorführungsrechts können hingegen Beschränkungen hinsichtlich bestimmter Bühnen oder bestimmter Kinos erfolgen.

 

Rz. 111

Problematisch ist die Auswirkung des Einigungsvertrages auf die Übertragung eines Nutzungsrechts in räumlicher Hinsicht. Bisher ist nicht geklärt, ob ein Nutzungsrecht, das vor dem 3.10.1990 nur für das Gebiet der alten Bundesländer eingeräumt wurde, nach der Vereinigung automatisch auch auf die neuen Bundesländer erstreckt werden kann, was überwiegend abgelehnt wird.[164]

 

Rz. 112

Während die zeitliche Beschränkung des Urheberrechts unproblematisch ist, bereitet die inhaltliche Beschränkung oftmals Schwierigkeiten. Maßgeblich ist hier, was im Rechtsverkehr als übliche Beschränkung angesehen werden kann. Abspaltbar sind daher nur Teilbefugnisse mit eigenständiger technischer oder wirtschaftlicher Bedeutung, die also die Erfassung selbstständiger Nutzungsarten ermöglicht. Zulässig ist danach die Beschränkung des Verbreitungsrechts auf einen bestimmten Absatzweg[165] oder die Verwendung eines Musikwerkes in einer Werbesendung.[166] Zu beachten ist allerdings, dass das Verbreitungsrecht gem. § 17 Abs. 2 UrhG nach Erschöpfung nicht auf eine bestimmte Form der Weiterverbreitung, insbesondere von Schallplatten, CDs, DVDs und Videos eingeschränkt werden kann.[167] Diese aufgezeigten Beschränkungen entfalten allerdings nur dann in dinglicher Hinsicht Wirkung, wenn es um die Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte geht. In schuldrechtlicher Hinsicht können darüber hinausgehende Einschränkungen vereinbart werden. Der Unterschied zeigt sich darin, dass lediglich die Verletzung eingeräumter dinglicher Rechte als Urheberrechtsverletzung im Sinne des § 97 UrhG zu verstehen ist, wohingegen die Überschreitung rein schuldrechtlicher Befugnisse lediglich als Vertragsverletzung geahndet werden kann.

[164] BGH v. 4.7.1996 – I ZR 101/94, BGHZ 133, 281, 291 (Klimbim); BGH v. 19.4.2001 – I ZR 283/98, ZUM 2001, 699 (Barfuß ins Bett); BGH v. 23.10.2001 – X ZR 72/98, GRUR 2002, 149 (Wetterführungspläne II); siehe auch Stögmüller, Deutsche Einigung und Urheberrecht, 1994, S. 104, 125; a.A. Flechsig, ZUM 1991, 1, 7.
[165] BGH v. 8.11.1989 – I ZR 14/88, GRUR 1990, 669, 671 (Bibelreproduktion).
[166] OLG Hamburg v. 1.3.1990 – 3 U 210/89, GRUR 1991, 599 (Rundfunkwerbung).
[167] BGH v. 6.7.2000 – I ZR 244/97, NJW 2000, 3571 (OEM-Version); Metzger, GRUR 2001, 210.

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