Leitsatz (amtlich)

›a) Der Buchvertrieb über Kaffeefilialgeschäfte stellt gegenüber dem Vertrieb über die sonstigen Nebenmärkte außerhalb des Sortimentsbuchhandels keine selbständig abspaltbare Nutzungsart im Sinne des § 31 Abs. 5 UrhG dar.

b) Zur Frage einer urheberrechtsschutzfähigen Bearbeitung (§ 3 UrhG) durch die Änderung der Größenverhältnisse (Format und Satzbreite) übernommener Kupferstich-Photographien und durch ihre - nach einem bestimmten Ordnungsprinzip (in gleichartigen Abständen auf der jeweils rechten Seite) erfolgte - Einordnung in eine Bibel. Ferner zur Frage des Vorliegens eines Sammelwerks (§ 4 UrhG).

c) Ein Lichtbildschutz nach § 72 UrhG scheidet für solche Lichtbilder aus, die sich lediglich als bloße Vervielfältigung anderer Lichtbilder (oder ähnlich hergestellter Erzeugnisse) darstellen.‹

 

Verfahrensgang

LG Köln

OLG Köln

 

Tatbestand

Die Klägerin und die Beklagte zu 1 sind - in der Rechtsform einer GmbH betriebene - Verlage; die Beklagten zu 2 und 3 sind die Geschäftsführer der Beklagten zu 1. Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen der Herausgabe und dem Vertrieb zweier Bibelausgaben auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch.

Im Jahre 1976 plante die Klägerin, deren Vertriebswege außerhalb des Sortimentsbuchhandels liegen, als Auftragsarbeit für einen Buchclub die Herausgabe einer Bibel in der Übersetzung Martin Luthers und mit Kupferstichen Matthaeus Merians. Wegen des Textes in der 1964 ( Altes Testament) und 1956 (Neues Testament) revidierten Fassung der Luther-Übersetzung vereinbarte die Klägerin mit der Deutschen Bibelgesellschaft, daß für die erste Auflage von 25.000 Exemplaren eine Lizenzgebühr von O,30 DM je Exemplar, nach Erreichen von 50.000 Exemplaren O,40 DM und ab 70.000 Exemplaren 0,50 DM je Exemplar zu zahlen seien; die Deutsche Bibelgesellschaft überließ der Klägerin für den Druck Filme einer Altarbibel. Wegen der Illustrationen trat die Klägerin an den H und C Verlag heran. Dieser Verlag hatte im Jahre 1965 das Buch "Matthaeus Merian, DIE BILDER ZUR BIBEL mit Text aus dem Alten und Neuen Testament" herausgebracht. Das Buch beruhte auf der im Jahre 1630 von dem Verleger und Drucker Lazarus Zetzner in Straßburg herausgegebenen deutschen Bibel in der Übersetzung Martin Luthers mit Kupferstichen Matthaeus Merians. Der H und C Verlag hatte von den in dieser sogenannten Merian-Bibel enthaltenen Kupferstichen Dia-Positive gefertigt und diese für die Herstellung des von ihm herausgegebenen Buches verwendet, in dem zu jedem Bild die dazugehörige Bezeichnung und Bibelstelle wiedergegeben ist. Aufgrund einer Vereinbarung mit dem H und C Verlag überließ dieser der Klägerin die Negativ-Filme zum Zwecke der Illustration ihrer Bibel "zu einem Benutzungshonorar von 2.00O,-- DM leihweise". Die Klägerin ließ von den Filmen Dia-Positive ziehen. Diese wurden in einer Repro- Anstalt abgefilmt und bei der Entwicklung derart verkleinert, daß sämtliche Bilder, die in der Ausgabe des H und C Verlages eine Breite zwischen 14,3 und 15,0 cm aufwiesen, eine einheitliche Breite von 13,6 cm erhielten. Eine unterschiedliche Höhe der Bilder nahm die Klägerin dabei in Kauf. Die aus dem Text übernommenen Bildbezeichnungen wurden ebenfalls verkleinert, die Wiedergabe der Bibelstellen etwas vergrößert. Aus Bildern, Bildbezeichnungen und Bibelstellenangaben sowie dem Bibeltext aus der Altarbibel der Deutschen Bibelgesellschaft ließ die Klägerin die Vorlage für die von ihr im Jahre 1977 mit einem Satzspiegel von 13,6 x 22,5 cm herausgebrachte Bibel herstellen, die auf dem Schutzumschlag als "DIE MERIAN BIBEL" bezeichnet wird. Dabei wurden die Vorlagen für die bebilderten Seiten in der fertigen Bibel mit Ausnahme der Psalmen, die kein Bild enthalten, jede 4., 6. oder 8. stets rechte Seite - derart zusammengeklebt, daß im oberen Teil das Bild, darunter am linken Rand beginnend die Bildbezeichnung nebst Textstelle und darunter in zwei Spalten der Bibeltext angeordnet wurden. Diese Gestaltung hat zur Folge, daß es eine exakte Zuordnung der Bilder zu dem auf der linken Seite oder unter ihnen befindlichen Text grundsätzlich nicht gibt. Zur endgültigen Herstellung der MERIAN-Bibel der Klägerin wurden sämtliche Vorlagen (erneut) fotografiert. Später brachte die Klägerin ihre MERIAN-Bibel auch in einem kleineren Format mit einem Satzspiegel von 10,0 x 16,5 cm heraus (sogenannte Roman-Bibel). Sie wurde im Auftrag der Klägerin von der Firma M -D in G gefertigt, indem die Bilder und der Text der großen MERIAN-Bibel jeweils gesondert fotografiert, verkleinert, montiert und aus diesen Vorlagen neue Filme hergestellt wurden.

Im Jahre 1983 kam es zu Verhandlungen zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 über die Herstellung und den Vertrieb der Bibel. Die Beklagte zu 1 erwarb zunächst 2.00O, später weitere 4.000 Buchblocks der Roman-Bibel zu einem Preis von je 3,86 DM; den Einband veranlaßte die Beklagte zu 1. Am 23. Juni 1983 schlossen die Klägerin als Lizenzgeber und die Beklagte zu 1 als Lizenznehmer folgenden Lizenzvertrag:

"§ 1

Der Lizenzgeber überläßt dem Lizenznehmer die Rechte für eine Lizenzausgabe des Werks

DIE MERIAN-BIBEL

in einem verkleinerten Format

entsprechend den zur Verfügung gestellten Vorlagen. (Die MERIAN-Bibel mit 1.200 Seiten Umfang und den Kupferstichen von MERIAN)

§ 2

Die Lizenztitel können vom Lizenznehmer bearbeitet werden. Das Lizenzrecht ist unbefristet.

§ 3

Als Pauschalhonorar hierfür wird ein Betrag in Höhe von DM 12.50O,-- (DM Zwölftausendfünfhundert) inclusive Mehrwertsteuer vereinbart, das wie folgt zur Zahlung fällig ist:

Erste Hälfte des Honorars ist fällig zum 15.08.1983. Zweite Hälfte des Honorars ist fällig zum 31.12. 1983. Hiermit sind alle Verpflichtungen für den Lizenznehmer aus diesem Vertrag abgegolten.

§ 4

Der Lizenzgeber erhält bei Erscheinen der Lizenzausgabe 5 Freiexemplare.

§ 5

lm Impressum der Lizenzausgabe wird eingedruckt:

Copyright by N & G Verlagsgesellschaft. Alle Rechte vorbehalten.

Zwischen den Vertragsabschließenden wird ausdrücklich vereinbart, daß durch diesen Copyright-Vermerk Rechte, die über diesen Lizenzvertrag hinausgehen, an die N & G Verlagsgesellschaft nicht übertragen werden."

Unter dem 2. November 1983 übermittelte der Beklagte zu 2 der Klägerin ein Fernschreiben mit folgendem Inhalt: "seit laengerem schon beschaeftigt mich die frage, was zu tun ist, wenn wir spaeter noch einmal eine nachauflage der merian-bibel herstellen wollen.

sind die filme, nach denen m die jetzige auflage herstellte ihr eigentum? wo liegen die filme der seinerzeitigen grossformatigen ausgabe? ich darf doch sicher davon ausgehen, dass wir fuer den stattlichen betrag von 10.00O,-- dm fuer eine eigentlich urheberrechtsfreie bibelversion das recht zur filmbenutzung miterworben haben, und ich waere ihnen fuer telefonische oder fernschriftliche beantwortung meiner oben gestellten fragen herzlich dankbar."

Die Klägerin veranlaßte daraufhin die Firma M -D, die kompletten Inhaltsmontagen zur MERIAN-Bibel (Roman-Bibel) für eine Gegenleistung von 1.000,-- DM an die Firma O zu versenden, bei der die Beklagte zu 1 drucken ließ. Die Beklagte zu 1 ließ von den Seitenfilmen je eine Kopie fertigen und die überlassenen Filme an die Firma M D zurückschicken.

Mit Hilfe der Filmkopien ließ die Beklagte zu 1 Bibeln herstellen. Diese waren - bis auf 300 bis 400 von der Beklagten zu 1 veranlaßte Korrekturen - mit der Roman-Bibel der Klägerin inhaltlich identisch. Die Beklagte zu 1 vertrieb die von ihr hergestellten Bibeln u.a. über die Q AG (ca. 1.000 Exemplare) und vor allem über die E Gruppe (sogenannte E -Bibel), die die Bibeln zunächst im Versandhandel und ab 1984 in ihren Kaffeegeschäften veräußerte. Bei diesen Bibeln fehlt auf dem Titelblatt der Hinweis "nach der Übersetzung D. Martin Luthers".

Darüber hinaus brachte die Beklagte zu 1 im Jahre 1984 ebenfalls unter Verwendung der von den Seitenfilmen der Klägerin gezogenen Kopien (durch Herauskopieren der Bilder) eine Bibel heraus, die sich von der Roman-Bibel der Klägerin insbesondere dadurch unterscheidet, daß der Bibeltext nicht in der Übersetzung Martin Luthers, sondern in der Übersetzung von drei katholischen Professoren wiedergegeben ist, und dessen Copyright bei dem P P Verlag liegt (sogenannte P -Bibel). Diese Bibel wurde vom Q -Versand vertrieben.

Wegen der Herstellung und Verbreitung der "E"

und der "P"-Bibel kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 11. Dezember 1984 und 11. Januar 1985 den Lizenzvertrag vom 23. Juni 1983 fristlos.

Mit der Klage nimmt die Klägerin die Beklagten wegen der beiden Bibelausgaben auf Auskunftserteilung sowie Schadensersatz und wegen der "P"-Bibel zusätzlich auch auf Unterlassung in Anspruch.

Die Klägerin hat ihre Klageansprüche auf positive Vertragsverletzung, § 97 UrhG in Verbindung mit §§ 3, 4, 72 UrhG sowie auf § 1 UWG (unter dem Gesichtspunkt der sklavischen Nachahmung, des Vertrauensbruchs und der Rufausbeutung), § 687 Abs. 2 BGB und auf unerlaubte Handlung (§§ 823, 826 BGB) gestützt. Sie hat die Ansicht vertreten, daß die Beklagten selbst dann nicht zur Herstellung und Verbreitung der beiden Bibelausgaben berechtigt seien, wenn der Lizenzvertrag gültig sei. Sie hat dazu behauptet, der Beklagte zu 2 habe vor Abschluß des Lizenzvertrages erklärt, die Lizenzausgabe würde nur über seine Zeitungsmärkte vertrieben und er konne auf diesem Wege eine Auflage von 30.000 bis 40.000 Exemplaren absetzen. Nur wegen dieser Ausgabe sei als Lizenzgebühr ein Pauschalhonorar von 12.500,-- DM vereinbart worden.

Bei der "E "-Bibel handele es sich um eine vom Lizenzvertrag nicht umfaßte, im Kaffee-Filialhandel vertriebene "Sonderausgabe"; Titelseite und Impressum würden von der normalen Verlagsausgabe abweichen. Da die Sonderausgabe von ihr nicht lizenziert sei, sei die Klage mit den Anträgen zu 2 b und zu 4 begründet. Mit dem Antrag zu 3 werde zunächst ein Teilbetrag von 200.000,-- DM geltend gemacht, der bei den seitens der Beklagten genannten Zahlen der hergestellten und verkauften Exemplare der "E"-Bibel auf jeden Fall gerechtfertigt sei.

Auch die "P"-Bibel werde von dem Lizenzvertrag nicht umfaßt; er räume der Beklagten zu 1 nicht das Recht ein, das Werk der Klägerin und die der Beklagten zu 1 im Zusammenhang mit dem Vertrag zur Verfügung gestellten Filme zu zerstückeln und Teile davon für die Herstellung einer anderen, mit dem Text der MERIAN-Bibeln der Klägerin nicht identischen Bibel zu verwenden.

Die Klägerin hat sich weiter darauf berufen, den Lizenzvertrag mit Anwaltschreiben vom 3. Juni 1985 wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten zu haben. Der Beklagte zu 2 habe ihr wahrheitswidrig vorgespiegelt, der L -Verlag, mit dem sie - die Klägerin - in Geschäftsbeziehung gestanden habe, sei an einer Herausgabe der MERIAN-Bibel nicht interessiert. Außerdem habe er ihr verschwiegen, daß er bereits vor Abschluß des Lizenzvertrages vom 23. Juni 1983 Absprachen getroffen habe, die MERIAN-Bibel zum Vertrieb in den Filialen der Firma E herzustellen. Bei Kenntnis des wahren Sachverhalts hätte sie das Geschäft entweder unmittelbar mit der Firma E, mit der sie bereits 1982 über einen entsprechenden Auftrag verhandelt gehabt habe, abgeschlossen oder jedenfalls den Lizenzvertrag mit der Beklagten zu 1 zu anderen Bedingungen vereinbart.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

1. die Beklagten bei Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,

die von ihnen insbesondere für die Firma hergestellte Sonderausgabe der Bibel mit Kupferstichen von Matthaeus Merian in der Übersetzung der Professoren Dr. V H Dr. M S und Dr. J K nach dem Impressum Copyright 1962 by P P -Verlag, A - gemäß Anlage KA zur Klageschrift herzustellen, herstellen zu lassen, feilzuhalten und/oder zu vertreiben, solange die vorgenannte Sonderausgabe unter Verwendung von Kopien der montierten Seitenfilme oder von Teilen hieraus, die die Klägerin der Beklagten zu 1 aufgrund des Lizenzvertrages vom 23. Juni 1983 überlassen hat, hergestellt worden ist oder hergestellt wird;

2. die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin folgende Auskünfte zu erteilen:

a) Über die Anzahl der von den Beklagten oder in ihrem Auftrage hergestellten und/oder verbreiteten Bibeln gemäß dem vorstehenden Klageantrag zu Ziff. 1 (sogenannte P Bibel) unter Angabe des Verbreitungszeitraumes, der Empfänger, der Verkaufspreise und der Gestehungskosten,

b) über die Anzahl der Vervielfältigungsstücke der von den Beklagten oder in ihrem Auftrage hergestellten Sonderausgabe der Bibel mit den Kupferstichen von Matthaeus Merian in der deutschen Übersetzung von Martin Luther, revidierter Text 1964, mit dem Impressum: "Sonderausgabe der N & G Verlagsgesellschaft K Gesamtherstellung R. O., M, Printed in West Germany. Alle Rechte vorbehalten"

unter Angabe des Verbreitungszeitraumes, der Empfänger, der Verkaufspreise und der Gestehungskosten,

c) über die Gesamtzahl der von ihnen aufgrund des Lizenzvertrages der Parteien vom 23.06.1983 hergestellten sogenannten Merian-Bibeln (ohne Berücksichtigung der vorstehend unter Klageantrag zu Ziff. 2 Buchst. b beschriebenen Sonderausgabe), und zwar unter Angabe der Gestehungskosten und Verkaufspreise;

3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 200.000,-- DM zuzüglich 8 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen;

4. festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen weiteren Schaden zu erstatten, der ihr dadurch entstanden ist und/oder noch entstehen wird, daß die Beklagten die vorstehend in den Klageanträgen zu Ziff. 1 und Ziff. 2 Buchst. b beschriebenen Bibeln ohne Zustimmung der Klägerin hergestellt und/oder verbreitet haben;

weiter festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin dasjenige herauszugeben, was sie dadurch erlangt haben oder noch erlangen werden, daß sie die vorstehend in den Klageanträgen zu Ziff. 1 und 2 beschriebenen Bibeln ohne Zustimmung der Klägerin hergestellt und/oder verbreitet haben.

Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie haben die Ansicht vertreten, die Klägerin sei gegenüber dem H und C Verlag und gegenüber der Deutschen Bibelgesellschaft zur Unterlizenzierung nicht berechtigt gewesen. Aus dem Lizenzvertrag vom 23. Juni 1983 ergebe sich im übrigen keinerlei Verwertungsbeschränkung. Zwischen den Parteien sei niemals darüber gesprochen worden, daß die Lizenzausgabe nur über "Zeitungsmärkte" vertrieben werden sollte. Die Beklagte zu 1 sei auch zur Herstellung der "P"-Bibel berechtigt gewesen, da ihr von der Klägerin ein Bearbeitungsrecht eingeräumt worden sei.

Ein Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung habe der Klägerin nicht zugestanden. Über ein mögliches Interesse des L -Verlages sei zwischen ihnen nicht gesprochen worden. Mit der Firma E habe sie - die Beklagte zu 1 - zum Zeitpunkt des Abschlusses des Lizenzvertrages noch gar nicht verhandelt. Diese Vertriebsmöglichkeit habe sich erst Ende 1983 ergeben.

Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben.

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre ursprünglichen Klageanträge - mit Ausnahme des Antrages zu 2 c - weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat urheberrechtliche Ansprüche nach § 97 UrhG verneint, da die Klägerin für die von ihr hergestellte MERIAN-Bibel weder Urheberrechtsschutz als Bearbeitung nach § 3 UrhG oder als Sammelwerk nach § 4 UrhG noch Lichtbilderschutz nach § 72 UrhG in Anspruch nehmen könne. Zur Begründung hat sich das Berufungsgericht im wesentlichen auf sein im Verfügungsverfahren der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 ergangenes Urteil vom 19. Juli 1985 - 6 U 56/85 - (GRUR 1987, 42 ff.) bezogen.

Hinsichtlich der "E"-Bibel hat das Berufungsgericht einen Anspruch nach § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt einer sklavischen Nachahmung für unbegründet erachtet und dazu näher ausgeführt, daß die Klägerin der Beklagten zu 1 die Herstellung und den Vertrieb dieser Bibel mit Lizenzvertrag vom 23. Juni 1983 gestattet habe; der Vertrag enthalte weder hinsichtlich der Auflagenhöhe noch hinsichtlich des Vertriebsweges Beschränkungen. Das Berufungsgericht hat weiter dargelegt, daß der Lizenzvertrag auch nicht deshalb nichtig sei, weil die Klägerin ihn wegen arglistiger Täuschung angefochten habe. Es hat es aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahmen nicht für erwiesen gehalten, daß der Beklagte zu 2 die Klägerin über das Verhältnis der Beklagten zu 1 zum L -Verlag und über das Interesse des L Verlages an dem Vertrieb der MERIAN-Bibel vorsätzlich irregeführt habe und daß es deshalb zum Abschluß des Lizenzvertrages gekommen sei. Ebensowenig sei bewiesen, daß der Beklagte zu 2 die Klägerin über den beabsichtigten Vertrieb der Bibel über die E -Gruppe getäuscht habe. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, daß der Klägerin auch kein Recht zur fristlosen Kündigung des Lizenzvertrages zugestanden habe.

Seien die Beklagten danach zur Herstellung und zum Vertrieb der "E"-Bibel berechtigt gewesen, so scheiterten auch Ansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus unerlaubter Handlung (§ 823 BGB) und aus § 687 Abs. 2 BGB, und zwar selbst für den Fall, daß die Beklagten zu Unrecht Duplikate der ihr von der Klägerin überlassenen Seitenfilme gefertigt haben sollten.

Hinsichtlich der "P"-Bibel hat das Berufungsgericht letztlich offengelassen, ob deren Herstellung und Vertrieb durch den Lizenzvertrag vom 23. Juni 1983 gedeckt sei. Der Vertrag enthalte jedenfalls keine Verpflichtung der Beklagten zu 1, Handlungen zu unterlassen, die ihr durch den Vertrag nicht ausdrücklich gestattet seien. Auch Ansprüche aus § 1 UWG seien sowohl unter dem Gesichtspunkt der sklavischen Nachahmung als auch dem des Vertrauensbruchs und der Rufausbeutung zu verneinen. Schließlich seien auch die Voraussetzungen einer unerlaubten Handlung (§§ 823, 826 BGB) und des § 687 Abs. 2 BGB nicht erfüllt.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

II. Ansprüche wegen der zum Vertrieb über die E -Gruppe hergestellten Bibelausgabe (Klageanträge zu 2 b, 3 und - teilweise - 4) scheitern hinsichtlich aller in Betracht kommender Anspruchsgrundlagen (positive Vertragsverletzung, § 97 UrhG, § 1 UWG und § 687 Abs. 2, §§ 823, 826 BGB) daran, daß - wie das Berufungsgericht im Rahmen der Prüfung des § 1 UWG rechtsfehlerfrei festgestellt hat - die Herstellung und der Vertrieb der "E"-Bibel unter den Lizenzvertrag vom 23. Juni 1983 fällt.

1. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Auslegung des Lizenzvertrages durch das Berufungsgericht, wonach der Vertrag die Herstellung und den Vertrieb der "E"-Bibel mitumfaßt.

a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß sich aus dem Wortlaut des Lizenzvertrages keine Einschränkung hinsichtlich der Stückzahl und des Vertriebsweges ergebe.

Eine Beschränkung der Stückzahl lasse sich auch nicht aus der Höhe der in § 3 vereinbarten Pauschallizenz von 12.50O,-- DM herleiten. Dies ergebe sich bereits daraus, daß die Beklagte zu 1 im April und Juni 1983 mit dem W -Verlag zahlreiche Lizenzverträge abgeschlossen habe, die ähnliche unbeschränkte "Rechteüberlassungen" gegen Zahlung eines geringeren Pauschalhonorars enthielten. Eine stückzahlmäßige Beschränkung folge auch nicht daraus, daß die Klägerin mit der Deutschen Bibelgesellschaft wegen des Bibeltextes eine Stücklizenz vereinbart habe. Denn die Klägerin habe nicht vorgetragen, daß der Beklagte zu 2 davon bei Vertragsabschluß gewußt habe. Schließlich sei auch mangels einer Verpflichtung der Beklagten zu 1 zur Veranstaltung einer Lizenzausgabe - § 5 Abs. 2 Satz 1 VerlagG nicht anwendbar, wonach der Verleger nur zur Herstellung von 1.000 Abzügen berechtigt sei, wenn die Zahl der Abzüge nicht bestimmt sei.

Hinsichtlich des Vertriebsweges ergebe sich eine Beschränkung auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung des in § 31 Abs. 5 UrhG zum Ausdruck kommenden Zweckübertragungsgedankens. Der Vertrieb über die Filialgeschäfte eines Kaffeegroßrösters, in denen regelmäßig nur ein Buchtitel neben einem buchfremden Sortiment angeboten werde, unterscheide sich nicht so deutlich von dem Vertrieb über andere sogenannte Nebenmärkte wie Kaufhäuser, Verbrauchermärkte und Zeitungsverlage, den die Klägerin der Beklagten hier nicht streitig mache, daß er demgegenüber als besonderer Vertriebsweg anzusehen wäre, der zur Annahme einer selbständigen, der Beklagten zu 1 hier nicht gestatteten Nutzungsart nötige.

Im übrigen sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht bewiesen, daß die Stücklizenz oder der Vertriebsweg außerhalb der Vertragsurkunde vom 23. Juni 1983 beschränkt woeden seien.

b) Die tatrichterliche Feststellung, eine stückzahlmäßige Beschränkung sei zwischen den Parteien nicht vereinbart worden, wird von der Revision nicht angefochten. Sie rügt jedoch das Berufungsgericht habe den Zweckübertragungsgrundsatz des § 31 Abs. 5 UrhG rechtsfehlerhaft angewendet; es hätte bei richtiger Anwendung dieses Auslegungsprinzips zum Ergebnis gelangen müssen, daß sich der Buchvertrieb über Kaffefilialen vom Vertrieb über Kaufhäuser, Supermärkte, Versandhäuser und Zeitungsverlage so wesentlich unterscheide, daß sich auch ein die Nebenmärkte umfassendes Lizenzrecht im Zweifel nicht auf diesen besonderen Vertriebsweg erstrecke. Damit kann die Revision keinen Erfolg haben.

Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß durch den Lizenzvertrag vom 23 Juni 1983 mangels einer einschränkenden Abrede auch der Vertrieb der Bibel über Kaffeefilialgeschäfte gestattet war, ergibt sich bereits auf der Grundlage der allgemeinen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB. Aber auch die - vom Berufungsgericht unterstellte - Anwendung der Auslagungssregel des § 31 Abs. 5 UrhG würde hier zu keinem anderen Ergebnis führen. Nach § 31 Abs. 5 UrhG bestimmt sich der Umfang des Nuzungsrechts nach dem mit seiner Einräumung verfolgten Zweck, wenn bei der Einräumung die Nutzungsarten, auf die sich das Recht erstrecken soll, nicht einzeln bezeichnet sind. Als Nutzungsart im Sinne dieser Bestimmung, von der die Parteien bei Vertragsabschluß ausgegangen sind, kommt vorliegend der Buchvertrieb außerhalb des Sortimentsbuchhandels (und der Buchgemeinschaften) in Betracht, mit dem sich sowohl die Klägerin als auch die Beklagte zu 1 befassen. Die von der Revision angeführten Erwägungen rechtfertigen es nicht, ohne ausdrückliche Abrede innerhalb dieses Vertriebsweges weiter zu differenzieren und eine jeweils verschiedene Nutzungsart beim Vertrieb über die von der Klägerin angeführten Nebenmärkte wie Kaufhäuser, Verbrauchermärkte, Verandhändler und Zeitungsverlage einerseits und beim Vertrieb über eine Kaffeefilialkette andererseits anzunehmen. Unter einer Nutzungsart im Sinne des § 31 Abs. 5 UrhG ist jede konkrete technisch und wirtschaftlich eigenständige Verwertungsform anzusehen (vgl. BGHZ 95, 274, 283 - GEMA-Vermutung I zu § 31 Abs. 4 UrhG). Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß der Buchvertrieb über Kaffeefiliaigeschäfte keine gegenüber dem Vertrieb über die sonstigen Nebenmärkte selbständig abspaltbare Nutzungsart in diesem Sinne darstellt. Der Vertriebsweg außerhalb des Sortimentsbuchhandels (und der Buchgemeinschaften) ist dadurch gekennzeichnet, daß die Betreiber der sogenannten Nebenmärkte die Bücher neben einem buchfremden Sortiment anbieten. Daß dabei in den Kaffeefilialgeschäften regelmäßig nur ein bestimmter Buchtitel angeboten wird, rechtfertigt es nicht, diesen Vertriebsweg als eigenständige Nutzungsart anzuerkennen. Dies gilt selbst dann, wenn mit der Revision davon ausgegangen wird, daß der Vertrieb über Kaffeefilialgeschäfte den Markt für den jeweiligen Markt sättige, ohne damit dem Buchhandel allgemein neue lnteressenten zu erschließen. Dem eigenen Vorbringen der Klägerin ist im übrigen zu entnehmen, daß der Vertrieb der streitgegenständlichen Bibel über Kaffeefilialen für einen Verlag, der sich - wie die Klägerin und die Beklagte zu 1 - mit dem Buchvertrieb außerhalb des Sortimentsbuchhandels befaßt, keineswegs ungewöhnlich ist. Denn die Klägerin hat sich selbst darauf berufen, bereits vor Abschluß des Lizenzvertrages vom 23. Juni 1983 mit der Firma E - allerdings letztlich erfolglos - über die Belieferung mit Merian-Bibeln verhandelt zu haben. Sie mußte deshalb damit rechnen, daß auch die Beklagte versucht, den Vertriebsweg über eine Kaffeefilialkette zu erschließen. Daß ein solcher Vertrieb - wie die Revision meint - einer Verramschung gleichkommen könne, besagt nichts. Dazu kann es auch auf anderem Wege kommen. Nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Beklagten zu 2 sind von der Klägerin schon im Jahre 1977 ca. 100.000 Exemplare der Bibel vertrieben und vom K K "im Ramsch" abgesetzt worden.

Nach alledem kann der Vertrieb über eine Kaffeefilialkette nicht als eine die Grenzen des Lizenzvertrages überschreitende Nutzungsart angesehen werden. Das Berufungsgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, daß Herstellung und Vertrieb der "E"-Bibel durch den Lizenzvertrag vom 23. Juni 1983 gestattet war.

2. Entgegen der Annahme der Revision ist der Lizenzvertrag auch nicht aufgrund der von der Klägerin erklärten Anfechtung wegen arglistiger Täuschung als von Anfang an nichtig anzusehen.

Die Klägerin hat ihre Täuschungsanfechtung darauf gestützt, der Beklagte zu 2, der damals Prokurist des L Verlages war, habe sie am 11. März 1983 aufgesucht und namens des L -Verlages ein Angebot wegen des Abschlusses eines Lizenzvertrages für die Merian-Bibel unterbreitet. Nach seinem Ausscheiden beim L -Verlag nach dem 1. April 1983 habe der Beklagte zu 2 dem damaligen Geschäftsführer der Klägerin, dem Zeugen A M., erklärt, der L -Verlag sei an der Merian-Bibel nicht interessiert. Weil der Zeuge M. dies geglaubt habe, habe er den Lizenzvertrag mit den Beklagten am 23. Juni 1983 abgeschlos- sen. Sie - die Klägerin - habe erst Anfang 1985 erfahren, daß die Erklärung des Beklagten zu 2 unzutreffend gewesen sei und daß der L -Verlag, mit dem sie den Lizenzvertrag über die Merian-Bibel gern abgeschlossen hätte, daran Interesse gehabt habe.

Das Berufungsgericht hat diesen Sachverhalt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht für erwiesen erachtet. Es hat im Rahmen seiner umfangreichen Beweiswurdigung auch die Erklärungen des Beklagten zu 2 bei seiner "Anhörung durch den Senat" berücksichtigt und diese vor allem der Aussage des Zeugen M. gegenübergestellt. Die Revision rügt dies als verfahrensfehlerhaft. Sie ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe die Erklärungen des Beklagten zu 2 unzulässigerweise als Beweismittel gewertet.

Die Rüge hat keinen Erfolg. Zwar ist es richtig, daß die Parteianhörung (§ 141 ZPO) im Gegensatz zur Parteivernehmung kein Beweismittel darstellt (BGH, Urt. v. 16.10.1987 V ZR 17O/86, BGHR ZPO § 141 - Anhörung I m.w.N.). Als solches hat das Berufungsgericht die Erklärungen des Beklagten zu 2 aber auch nicht gewertet, vielmehr spricht es ausdrücklich von seiner "Anhörung". Gleichwohl ist es nicht als verfahrensfehlerhaft zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Erklärungen des Beklagten zu 2 der Aussage des Zeugen M gegenübergestellt hat. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Tatrichter nicht gehindert, im Rahmen der Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme einer Parteierklärung, auch wenn sie außerhalb einer förmlichen Parteivernehmung erfolgt ist, den Vorzug vor den Bekundungen eines Zeugen zu geben (BGH, Urt. v. 8.12.1987 - VI ZR 79/87, BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Satz 1 Parteibehauptung 2 m.w.N.; vgl. auch Baumbach/Hartmann, ZPO, 48. Aufl. 1990, § 286 Anm. 2 A). Dies folgt aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Hier hat das Berufungsgericht den Erklärungen des Beklagten zu 2 nicht einmal den Vorzug gegeben, sondern sie der Aussage des Zeugen M gegenüber wegen dessen Interessenverflechtung und dessen mehr "formaler" Zeugenstellung lediglich als zumindest gleichwertig angesehen. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Erklärungen des Beklagten zu 2 stehen der - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - mit Zweifeln behafteten Aussage des Zeugen M gegenüber; sonstige Zeugen waren bei dem Gespräch vom 11. März 1983 nicht zugegen.

Die in der Revisionsinstanz ohnehin nur beschränkt nachprüfbare tatrichterliche Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe die von ihr behauptete Täuschung durch den Beklagten zu 2 nicht bewiesen, ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

3. Auch soweit das Berufungsgericht der Klägerin ein Recht zur fristlosen Kündigung des Lizenzvertrages vom 23. Juni 1983 versagt hat, halten seine Ausführungen der rechtlichen Nachprüfung stand.

Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich die fristlose Kündigung nicht darauf stützten, die Beklagten hätten mit der - nach dem Lizenzvertrag erlaubten - Herstellung und dem Vertrieb der "E"-Bibel rechtswidrig in Urheber und Lichtbildrechte der Klägerin eingegriffen (vgl. oben unter II. 1 b).

Ein Grund zur fristlosen Kündigung ist aber auch nicht darin zu sehen, daß - wie die nachfolgenden Ausführungen unter III. 1. zeigen - die Herstellung und der Vertrieb der "P "-Bibel nicht durch den Lizenzvertrag vom 23. Juni 1983 gedeckt war. Dieser Umstand reicht vorliegend nicht zur Annahme eines wichtigen Grundes aus. Das Berufungsgericht hat zu Recht darauf abgehoben, daß die - unter Verwendung der Bilder aus der Merian-Bibel der Klägerin erfolgte - Herstellung und der Vertrieb einer solchen Bibel jedenfalls rechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. nachfolgend unter III.).

III. Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsverstoß die Klageansprüche wegen der Herstellung und des Vertriebs der "P"-Bibel (Klageanträge zu 1, 2 a und - teilweise - 4) für unbegründet erachtet.

1. Allerdings scheitern die insoweit in Betracht kommenden Ansprüche nicht - wie die Beklagten meinen - daran, daß auch die Herstellung und der Vertrieb der "P"-Bibel durch den Lizenzvertrag vom 23. Juni 1983 gestattet sind. Die - vom Berufungsgericht letztlich offengelassene - Frage, ob die Herstellung und der Vertrieb dieser Bibel durch den Lizenzvertrag gedeckt sind, ist zu verneinen. Nach dem Wortlaut des § 1 des Vertrages bezieht sich die Lizenzvergabe auf die Merian-Bibel in einem verkleinerten Format (sogenannte Roman-Bibel) "entsprechend den zur Verfügung gestellten Vorlagen", also mit dem Bibeltext in der Fassung der revidierten Luther-Übersetzung und den Merian-Bildern. Ein Recht zur Bearbeitung ist in § 2 Satz 1 des Lizenzvertrages angesprochen, dort aber nur auf den Lizenztitel bezogen. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Vertrages ist der Beklagten zu 1 daher die Verwendung der Merian-Bilder mit einem anderen Bibeltext mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nicht gestattet.

2. Gleichwohl scheiden Ansprüche aus Vertragsverletzung, die sich ohnehin nur gegen die Beklagte zu 1 richten würden, aus. Die insoweit vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, weder § 5 noch anderen Bestimmungen des Vertrages sei eine Verpflichtung der Beklagten zu 1 zu entnehmen, Herstellung und Vertrieb der "P"-Bibel zu unterlassen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Wenn es in § 5 des Vertrages heißt, durch den Copyright-Vermerk würden keine über den Lizenzvertrag hinausgehenden Rechte an die Beklagte zu 1 übertragen, so ist daraus - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - nicht zu folgern, daß die Beklagte zu 1 vertraglich gehalten war, von einer über den Lizenzvertrag hinausgehenden Verwertung der Merian-Bibel der Klägerin zu eigenen Zwecken Abstand zu nehmen. Die Beklagte zu 1 aber hat zur Herstellung der "P"-Bibel lediglich die - vom H und C Verlag originär hergestellten - Lichtbilder verwendet, an denen der Klägerin keine Rechte zustehen (vgl. nachfolgend unter III. 3.).

3. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht auch urheberrechtliche Ansprüche nach § 97 UrhG verneint, weil die Beklagten weder Urheberrechte der Klägerin nach §§ 3, 4 UrhG noch Leistungsschutzrechte nach § 72 UrhG verletzt haben.

a) Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu Recht ein Bearbeiterurheberrecht nach § 3 UrhG versagt.

Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe insoweit seine Begründungspflicht nach § 551 Ziff. 7 ZPO verletzt, greift nicht durch. Zum einen hat sich die Klägerin in der Berufungsinstanz ohnehin nicht mehr auf § 3 UrhG gestützt. Sodann hat das Berufungsgericht zur Begründung aber auch in zulässiger Weise auf sein zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 ergangenes Urteil vom 19. Juli 1985 6 U 56/85 - (GRUR 1987, 42, 44) Bezug genommen.

Dort hat das Berufungsgericht mit zutreffenden Erwägungen eine eigenschöpferische Bearbeitung verneint. Unter einer Bearbeitung ist die Umgestaltung eines als Vorlage benutzten Werkes zu verstehen (§ 23 Satz 1 UrhG: "Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen... "). An einer solchen Umgestaltung der von der Klägerin benutzten Vorlagen fehlt es hier. Den Text hat die Klägerin ohne inhaltliche Veränderungen der ihr von der Deutschen Bibelgesellschaft überlassenen Altarbibel in der revidierten Luther-Übersetzung entnommen. Auch die zur Illustration der Bibel - anhand der Negativ-Filme des H und C Verlages - verwendeten Meriankupferstiche sind im wesentlichen unverändert übernommen worden. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Klägerin die Bilder, die in der Bibelausgabe des H und C Verlages eine Breite zwischen 14,3 und 15,0 cm haben, verkleinert hat, indem sie diese auf eine einheitliche Breite von 13,6 cm gebracht hat. Eine solche Anderung der Größenverhältnisse eines Werkes stellt grundsätzlich keine eigenschöpferische Bearbeitung dar (vgl. BGHZ 44, 288, 293 Apfel-Madonna). In der Übernahme der Textes und der Illustrationen durch die Klägerin ist danach nicht mehr als eine Vervielfältigung der benutzten Vorlagen zu sehen. Die bloße Aneinanderreihung mehrer Originalarbeiten ist noch keine Bearbeitung (vgl. v. Gamm, Urheberrecht, § 3 Rdn. 8). Soweit die Revision meint, die Bild-Text-Montage lasse eigenschöpferische Züge erkennen, kommt es darauf nicht an. Denn die Beklagten haben bei der Herstellung der "P"-Bibel nicht eine solche Montageleistung, sondern lediglich die in der Merian-Bibel enthaltenen Bilder übernommenen (vgl. auch nachfolgend unter III. 3. c).

b) Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die von der Klägerin hergestellte Bibel sei nicht als urheberrechtsschutzfähiges Sammelwerk nach § 4 UrhG zu beurteilen, hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Nach dieser Bestimmung werden Sammlungen von Werken oder anderen Beiträgen, die durch Auslese oder Anordnung eine persönliche geistige Schöpfung sind, wie selbständige Werke geschützt. Im Streitfall scheidet die Auslese des Bild- und Textmaterials von vorneherein als eigenschöpferische Leistung aus. Diese findet ihren Niederschlag aber auch nicht in der Anordnung des Materials.

Die Revision will das Besondere der Anordnung vorliegend darin sehen, daß die Klägerin ein von der Bibelausgabe des H und C Verlages abweichendes Einteilungsschema für die Bilder gewählt hat, indem sie diese nicht innerhalb des laufenden Textes, sondern jeweils auf der rechten Buchseite im oberen Teil angeordnet hat. Dadurch habe die Klägerin erreicht, daß der die Bilder benutzende Betrachter sie wie ein Bilderbuch durchblättern könne, wobei der Blick jeweils an derselben Stelle und in jeweils gleichen oder gleichartigen Abständen - von 4, 6 oder 8 Seiten - auf ein Bild falle. Um diesen Eindruck zu erzielen, sei es nötig gewesen, den Satzspiegel der Altarbibel völlig neu einzuteilen, die in den Satzspiegel einzuordnenden Bilder auszuwählen, die Einordnung nach einem Ordnungsprinzip vorzunehmen, die Bilder hinsichtlich der Satzbreite auf ein einheitliches Format zu bringen und ihnen die Bildunterschriften und die Texthinweise zuzuordnen.

Das Berufungsgericht hat diese Umstände in seinem Urteil vom 19. Juli 1985 - 6 U 56/85 - (GRUR 1987, 42, 43 f.), auf dessen Begründung es in zulässiger Weise Bezug genommen hat, hinreichend gewürdigt. Seine tatrichterliche Feststellung, daß die von der Klägerin gewählte Anordnung nicht über eine Durchschnittsgestaltertätigkeit hinausgeht, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe eine zusammenfassende Beurteilung aller gestalterischen Elemente unterlassen, ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat ausdrücklich auf den durch das Einteilungsschema der Klägerin hervorgerufenen Gesamteindruck abgehoben und dabei insbesondere die Anordnung der Bilder, auf die die Revision maßgebend abstellt, in seine Würdigung einbezogen. Es hat auch das ergänzende Vorbringen der Klägerin in ihrer Berufungsbegründung einschließlich der als Anlage zur Veranschaulichung vorgelegten Montage von 117 Seiten ihrer Bibel berücksichtigt, jedoch keine Veranlassung gesehen, von seinem in dem genannten Urteil vom 17. Juli 1985 vertretenen Standpunkt abzuweichen. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die rein schematische Anordnung der Bilder in bestimmten Seitenabständen auf der jeweils rechten Bildseite die notwendige Gestaltungshöhe vermissen läßt, zumal sie nicht einmal mit einer Zuordnung der Bilder zum passenden Bibeltext verbunden ist, läßt danach einen Rechtsfehler nicht erkennen.

Zu Recht hat das Berufungsgericht auch in der Verkleinerung der Bilder auf eine einheitliche Seitenbreite von 13,6 cm kein im Rahmen des § 4 UrhG urheberrechtsschutzfähiges Element gesehen. Diese bloße Veränderung der Größenverhältnisse beruht auf handwerklichem Können und stellt - wie ausgeführt - weder für eine Bearbeitung (§ 3 UrhG) noch für eine Sammlung (§ 4 UrhG) eine schöpferische Leistung dar (vgl. BGHZ 44, 288, 293 - Apfel-Madonna; auch vorstehend unter III. 3. a).

c) Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht schließlich auch angenommen, daß die Klägerin für die von ihr - zunächst mit einem Satzspiegel von 13,6 x 22, 5 cm und später in kleinerem Format mit einem Satzspiegel von 10,0 x 16,5 cm (sogenannte Roman-Bibel) - hergestellten Photographien der einzelnen Bibelseiten, jedenfalls hinsichtlich der von den Beklagten für die Herstellung der "P"-Bibel übernommenen Bilder keinen Lichtbildschutz nach § 72 UrhG beanspruchen kann. Die auf der Grundlage des der Klägerin für die Illustrationen, auf die es hier nur ankommt, überlassenen Filmmaterials gefertigten Bildseiten fallen nach dem Sinn und Zweck der Regelung nicht in deren Schutzbereich.

aa) Der Schutz des § 72 UrhG bezieht sich auf Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden. Danach kommt rein technisch jedes Verfahren in Betracht, bei dem ein Bild unter Benutzung strahlender Energie erzeugt wird (BGHZ 37, 1, 6 - Großprojektion von Fernsehbildern). Das trifft auf Fotokopien einschließlich der Mikro- und Makrokopie ebenso zu wie auf Abzüge eines Negativ- oder Positivfilms (vgl. Riedel, Fotorecht in der Praxis, 3. Aufl. 1979, S. 22; Nordemann, GRUR 1987, 15; Gerstenberg in Festschrift für Klaka, 1987, S. 12O, 121). Der technische Reproduktionsvorgang allein begründet aber noch keinen Lichtbildschutz. Die Erweiterung des Lichtbildschutzes durch § 72 UrhG gegenüber dem - notwendig schöpferischen - Urheberrechtsschutz für Lichtbildwerke nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG beruht vornehmlich auf der Erwägung, daß eine Agrenzung zwischen Lichtbildern mit Werkcharakter und solchen ohne eigenschöpferischen Einschlag unüberwindlichen Schwierigkeiten begegnet (vgl. Amtliche Begründung zum Regierungsentwurf zu § 72 - dort § 82 -, BT-Drucks. IV/270, S. 89). Sind es aber in erster Linie Abgrenzungsschwierigkeiten, die zu einer Erweiterung des Lichtbildschutzes geführt haben, so kann jedenfalls auf ein Mindestmaß an - zwar nicht schöpferischer, aber doch - persönlicher geistiger Leistung nicht verzichtet werden (vgl. auch E. Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl. 1980, S. 511; Gerstenberg in Festschrift für Klaka, 1987, S. 12O, 123; derselbe in Schricker, Urheberrecht, 1987, § 72 Rdn. 5; Nordemann, GRUR 1987, 15, 17).

Ein solches Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung hat das Berufungsgericht zu Recht in den Fällen verneint, in denen ein Lichtbildschutz für Lichtbilder oder 29 - ähnliche Erzeugnisse beansprucht wird, die sich lediglich als bloße Vervielfältigung anderer Lichtbilder (oder ähnlich hergestellter Erzeugnisse) - hier: der Photographien des H und C Verlags der Original-Kupferstiche der Merian-Bibel von 1630 - darstellen, bei denen also ein Original-Lichtbild so getreu wie möglich - egal ob im selben Format oder im Wege der Mikro- oder Makrokopie - lediglich reproduziert (kopiert) wird. Der Lichtbildschutz erfordert, daß das Lichtbild als solches originär, d.h. als Urbild, geschaffen worden ist.

Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß bei Schaffung des Urheberrechtsgesetzes von 1965 ein Schutz von Lichtbildkopien nicht beabsichtigt war. Denn ein solcher Schutz war schon vorher von der nahezu einhelligen Meinung abgelehnt worden (vgl. Allfeld, Die Reichsgesetze betr. das literarische und artistische Urheberrecht, 1893, § 1 des Gesetzes vom 10.1.1876 Anm. 3, S. 330; Osterrieth/Marwitz, Das Kunstschutzgesetz, 2. Aufl. 1929, § 1 Anm. C 111, S. 32 f.; Riedel, GRUR 1951, 378, 381; Vogtländer/Elster/Kleine, Urheberrecht, 4. Aufl. 1952, § 1 Anm. H 2 e, S. 28; Bussmann/Pietzcker/Kleine, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 3. Aufl. 1962, S. 347; a. A. lediglich Eyermann, Wesen und lnhalt des photografischen Urheberrechts, 1914, S. 18). Im Gesetzgebungsverfahren ist an keiner Stelle zum Ausdruck gekommen, daß insoweit vom alten Recht abgewichen werden sollte. Zu einer Klarstellung - wie sie der Gesetzgeber in § 85 Abs. 1 Satz 3 UrhG, wonach das Herstellerrecht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers entsteht, vorgenommen hat - bestand keine Veranlassung.

Für die Einbeziehung der Lichtbildkopie in den Schutzbereich des § 72 UrhG besteht schließlich auch kein erkennbares Bedürfnis. Sie würde überdies zur Folge haben, daß die gesetzlich festgelegte Schutzdauer durch Reproduktionsvorgänge beliebig verlängert werden könnte (vgl. näher Nordemann, GRUR 1987, 15, 17 f.; Fromm/Nordemann/Hertin, Urheberrecht, 7. Aufl. 1988, § 72 Rdn. 2).

bb) Nach den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen sind die von der Klägerin hergestellten Photographien der einzelnen Bildseiten als bloße Lichtbildervervielfältigungen in dem dargestellten Sinne zu werten. Die Klägerin ließ die Bilder anhand der ihr vom H und C Verlag überlassenen Negativ-Filme (mit den Merian-Kupferstichen aus der im Jahre 1630 herausgegebenen Zetzner-Bibel) anfertigen, indem sie zunächst die Diapositive herstellen, diese in einer Repro-Anstalt abfilmen und verkleinern ließ. Auf den Text, den die Klägerin aus den ihr von der Deutschen Bibelgesellschaft überlassenen Filmen der Altarbibel (in der revidierten Luther-Übersetzung) im Wege fotomechanischer Vervielfältigung übernommen hat, kommt es hier nicht an, da die Beklagten nicht diesen, sondern einen anderen Text verwendet haben.

Ob - wie das Berufungsgericht angenommen hat - aufgrund der Bild-Text-Montage der einzelnen Bildseiten ein selbständig schutzfähiges Lichtbild entstanden ist, kann dahingestellt bleiben. Auf die insoweit vorgebrachten Revisionsrügen kommt es daher nicht an. Denn die Beklagten haben bei der Herstellung der "P"-Bibel nicht das Ergebnis der Montageleistung übernommen, sondern lediglich die Bilder einschließlich der Bildbezeichnungen und der Bibelstellenangaben.

4. Schließlich ist auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht Ansprüche nach § 1 UWG verneint hat.

Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Ubernahme einer fremden Leistung ohne Eingriff in ein bestehendes Sonderschutzrecht regelmäßig nur dann als Ausnutzung fremder Leistung wettbewerbswidrig ist, wenn es sich um ein Leistungsergebnis von einer gewissen wettbewerblichen Eigenart handelt und besondere außerhalb des sondergesetzlichen Tatbestandes liegende Umstände hinzutreten, die das Vorgehen des Nachahmers unlauter erscheinen lassen (st. Rspr., vgl. z.B. BGH, Urt. v. 8.11.1984 - I ZR 128/82, GRUR 1985, 876, 877 - Tchibo/Rolex).

Im Streitfall weist die von der Klägerin hergestellte Bibel jedenfalls in den Teilen keine wettbewerbliche Eigenart auf, die von den Beklagten bei der Herstellung der "P"-Bibel übernommen worden sind. Die Beklagten haben lediglich die in der Bibel der Klägerin enthaltenen Abbildungen der Merian-Kupferstiche (einschließlich der Bildbezeichnungen und der Bibelstellenangaben) übernommen. Diese Bilder als solche sind nicht geeignet, auf die betriebliche Herkunft oder auf die Besonderheiten der Bibel der Klägerin hinzuweisen. Die Kupferstiche selbst sind gemeinfrei, Rechte an den Photographien der Originalvorlagen stehen, soweit sie in Betracht kommen, jedenfalls nicht der Klägerin zu (vgl. vorstehend unter III. 3.).

IV. Die Revision der Klägerin erweist sich nach alledem als unvegründet. Sie war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2993658

BGHR UWG § 1 Wettbewerbliche Eigenart 3

BGHR UrhG § 3 Bibelreproduktion 1

BGHR UrhG § 31 Abs. 5 Zweckübertragungsgrundsatz 1

BGHR UrhG § 4 Bibelreproduktion 1

BGHR UrhG § 72 Bibelreproduktion 1

BGHR ZPO § 141 Anhörung 2

DRsp II(244)135c

CR 1990, 403 (LS)

GRUR 1990, 669

AfP 1990, 30

MDR 1990, 697

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