Rz. 371

Bei ganz kurzfristigen Maßnahmen kann es vorkommen, dass Erledigung innerhalb der Dreitagefrist des § 100 BetrVG eintritt. Beispiele sind kurzfristige Versetzungen oder auch kurzfristiger Leiharbeitnehmereinsatz in Vertretungsfällen wegen Krankheit oder Arbeitsspitzen.

In diesen Fällen braucht kein gerichtliches Verfahren eingeleitet zu werden, weder ein Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG noch ein Eilantragsverfahren gemäß § 100 Abs. 2 BetrVG.[880] Allerdings wird vertreten, dass der Betriebsrat jedenfalls in solchen Fällen, in denen § 100 Abs. 2 BetrVG nicht greift, einen Unterlassungsanspruch hat, wenn die kurzfristige Maßnahme rechtswidrig ist; dieser Anspruch könne auch im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden.[881]

[880] So LAG Rheinland-Pfalz 14.12.2007 – 6 TaBV 49/07, NZA-RR 2008, 248; LAG Rheinland-Pfalz 6.5.2010 – 10 TaBV 8/10, BeckRS 2010, 71454; dazu Hamann, NZA 2008, 1042, 1043; Tiling, BB 2009, 2422; Fitting u.a., § 99 Rn 285a, 295 ff.
[881] So etwa Fitting u.a., § 99 Rn 295 ff.; Schulze/Schreck, ArbRAktuell 2013, 341090.

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