Rz. 371
Bei ganz kurzfristigen Maßnahmen kann es vorkommen, dass Erledigung innerhalb der Dreitagefrist des § 100 BetrVG eintritt. Beispiele sind kurzfristige Versetzungen oder auch kurzfristiger Leiharbeitnehmereinsatz in Vertretungsfällen wegen Krankheit oder Arbeitsspitzen.
In diesen Fällen braucht kein gerichtliches Verfahren eingeleitet zu werden, weder ein Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG noch ein Eilantragsverfahren gemäß § 100 Abs. 2 BetrVG.[880] Allerdings wird vertreten, dass der Betriebsrat jedenfalls in solchen Fällen, in denen § 100 Abs. 2 BetrVG nicht greift, einen Unterlassungsanspruch hat, wenn die kurzfristige Maßnahme rechtswidrig ist; dieser Anspruch könne auch im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden.[881]
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