Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstellung, vorläufige. Zulässigkeit. Zustimmungsersetzungsverfahren. Mehrfache Vorläufigkeitseinstellung einer bestimmten Leiharbeitnehmerin

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Zwang des Arbeitgebers zur Einleitung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens besteht nicht, wenn die Vorläufigkeitsmaßnahme den in § 100 Abs. 2 BetrVG enthaltenen Zeitraum von drei Tagen jeweils nicht überschreitet.

 

Normenkette

BetrVG §§ 100-101, 99 Abs. 4; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Beschluss vom 20.06.2007; Aktenzeichen 4 BV 68/06)

ArbG Mainz (Beschluss vom 20.05.2007; Aktenzeichen 4 BV 68/06)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 20. Mai 2007 – 4 BV 68/06 – wird zurückgewiesen.

2. Eine Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten im Wesentlichen um die Frage, ob der C. die mehrfache Vorläufigkeitseinstellung einer bestimmten Leiharbeitnehmerin verhindern kann.

Der Antragsteller des am 29. August 2006 eingeleiteten Beschlussverfahrens ist der Betriebsrat der Beteiligten zu 2. – im folgendem Arbeitgeberin – die in A-Stadt ein SB – Warenhaus betreibt.

Am 15. August 2006 gingen beim Betriebsrat vier Anträge für die Einstellung von Frau Z. nach § 99 BetrVG für die Zeit vom 21. bis 22. August 2006, vom 24. bis 26. August 2006, vom 28. August bis 29. August 2006 und vom 31. August bis 02. September 2006 ein. Bei Frau Z. handelt es sich um eine Leiharbeitnehmerin der Firma Y..

Mit am 18. August 2006 bei der Arbeitgeberin eingegangenen Stellungnahme des Betriebsrats widersprach dieser der personellen Maßnahme (Bl. 15 d. A.).

Am 21. und 24. August 2006 beantragte die Arbeitgeberin erneut die vorläufige Einstellung der oben genannten Leiharbeitnehmerin (Bl. 13 d. A.). Zur Begründung wurde u. a. jeweils darauf abgestellt, dass sechs Kassiererinnen arbeitsunfähig erkrankt, neun ausgeschieden, zwölf in Urlaub, sieben in Freizeit seien und eine Kassiererin ausgeschieden sei.

Die Dringlichkeit der Maßnahme bestritt der Betriebsrat mit Schreiben vom 22. August 2006 (Bl. 16 d. A.) und in der Folgezeit mit weiterem Schreiben vom 24. August 2006 (Bl. 17 d. A.). Die Leiharbeitnehmerin Z. wurde insgesamt wie folgt eingesetzt:

09.08., 10.08, 14.08. – 16.08., 18.08. – 19.08., 21.08. – 02.09., 04.09. – 09.09., 11.09. – 16.09., 12.09. – 23.09., 25. – 27.09., 02.10., 05.10. – 07.10., 09.10. – 21.10., 23.10. – 04.11., 08.11., 31.10., 10.11. – 11.11.; 11.11. – 22.11., 23. – 25.11., 24.11. – 25.11., 27.11. – 02.12., 04.12. – 09.12., 11.12. – 16.12., 18.12. – 30.12.2006 sowie vom 03.01. – 20.01., 22.01. – 27.01. und 30.01. – 03.02.2007.

Die Arbeitgeberin leitete jedes Mal Anhörverfahren nach § 99 BetrVG ein und stellte Anträge nach § 100 BetrVG. Der Betriebsrat widersprach und bezweifelte die Dringlichkeit mit Schreiben vom 19., 22., 27. und 30. Dezember 2006.

Der Betriebsrat hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten,

die Vorgehensweise der Arbeitgeberin stelle einen groben Verstoß nach § 23 Abs. 3 BetrVG dar. Die Arbeitgeberin plane Leiharbeitnehmer für einen längeren Zeitraum ein und stelle beim Betriebsrat immer nur die Anträge zur Beschäftigung von bis zu drei Tagen, damit ein Zustimmungsersetzungsverfahren nicht durchgeführt werden müsse.

Der Betriebsrat hat erstinstanzlich folgende Anträge gestellt,

  1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, bezüglich der Einstellung der Leiharbeitnehmerin, Frau Z., an der Hauptkasse ein Zustimmungsersetzungsverfahren beim zuständigen Arbeitsgericht einzuleiten.

    Hilfsweise:

    Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin für die Einstellung der Leiharbeitnehmerin, Frau Z., an der Hauptkasse vom 21. August bis 2. September 2006 verpflichtet war, ein Zustimmungsersetzungsverfahren durchzuführen.

  2. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es zu unterlassen, ohne vorherige erteilte, als erteilt geltende oder gerichtlich ersetzte Zustimmung des Betriebsrates, für bis zu drei Tagen befristete Einstellungen von Leiharbeitnehmern vorzunehmen, sofern die Beschäftigung bereits für einen längeren Zeitraum offensichtlich geplant wurde bzw. üblicherweise geplant wird.
  3. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000,– EUR angedroht.

Die Arbeitgeberin hat

Zurückweisung der Anträge

beantragt und ausgeführt: Die Ablehnung des Antrags nach § 100 BetrVG verpflichte sie nicht, beim Arbeitsgericht ein Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten.

Das Arbeitsgericht Mainz hat durch Beschluss vom 20. Juni 2007 – 4 BV 68/06 – die Anträge des Betriebsrats zurückgewiesen, da kein gesetzwidriges Handeln der Arbeitgeberin vorläge. Diese sei nicht verpflichtet, nach Ablauf der Beschäftigungszeit von höchstens drei Tagen ein Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten, auch wenn die Arbeitnehmer entweder Tagesarbeitskräfte oder Leiharbeitnehmer seien. Der Betriebsrat verkenne, dass der Arbeitgeber keinen direkten Einfluss darauf habe, wann die Entleihfirma bestimmte Arbeitnehmer zur Verfügung stellen kö...

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