Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsbereich. Änderung. Kurzfristige. Unterlassung. Unterlassungsanspruch. Versetzung. Unterlassungsanspruch des Betriebsrates. kurzfristige Änderung des Arbeitsbereichs

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Antrag des Betriebsrats der Arbeitgeberin aufzugeben, „innerhalb von drei Tagen das arbeitsgerichtliche Verfahren nach § 100 BetrVG einzuleiten” ist unbegründet, weil die Arbeitgeberin dazu nicht gezwungen werden kann, wenn die jeweilige personelle Einzelmaßnahme den in § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG normierten Zeitraum von drei Tagen nicht überschreitet.

2. Dem Betriebsrat steht gegen den Arbeitgeber ein allgemeiner Anspruch auf Unterlassung einer ohne seine Zustimmung und ohne Durchführung des Verfahrens nach § 99 Abs. 1 S. 1, § 100 Abs. 2 BetrVG beabsichtigten Einstellung oder Versetzung eines Mitarbeiters nicht zu.

3. Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs erfüllt für sich allein den Versetzungsbegriff des § 95 Abs. 3 S. 1 BetrVG nur, wenn sie für längere Zeit als einen Monat geplant ist. Andernfalls liegt auch bei Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs eine Versetzung nur vor, wenn mit dieser Zuweisung zugleich eine erhebliche Änderung der Umstände einhergeht, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Diese Arbeitsumstände sind die äußeren Umstände, unter denen der Arbeitnehmer seine – ohnehin andere – Tätigkeit zu verrichten hat. Dazu zählen etwa die zeitliche Lage der Arbeit, die Ausstattung des Arbeitsplatzes mit technischen Hilfsmitteln und zudem Faktoren wie Lärm, Schmutz, Hitze, Kälte oder Nässe. Einzelne dieser Umstände müssen sich nicht nur überhaupt geändert haben. Ihre Änderung muss „erheblich” sein, um Beteiligungsrechte nach § 99 Abs. 1 BetrVG bei nur kurzzeitiger Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs auszulösen.

 

Normenkette

BetrVG §§ 100-101, 23 Abs. 3, § 95 Abs. 3, § 99 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Beschluss vom 30.10.2009; Aktenzeichen 5 BV 14/09)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 30. Oktober 2009, Az.: 5 BV 14/09, wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsrat von der Arbeitgeberin verlangen kann, den Einsatz der Teamleiterin Kasse W. V. und der stellvertretenden Teamleiterin Kasse U. T. an einem Kassenarbeitsplatz zu unterlassen, wenn der Betriebsrat nicht zugestimmt hat.

Die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) betreibt bundesweit SB-Warenhäuser, u.a. in A-Stadt. Sie beschäftigt dort insgesamt 89 Arbeitnehmer. Antragsteller ist der im gewählte Betriebsrat (Beteiligter zu 1), der aus fünf Mitgliedern besteht.

Die Angestellte W. V. wird mit 37,5 Wochenstunden vollzeitbeschäftigt. Sie ist Teamleiterin im Bereich Kasse und entsprechend ihrer Tätigkeit in Gehaltsgruppe IV b des Gehaltstarifvertrages im Einzel- und Versandhandel Rheinland-Pfalz (GTV) eingruppiert. Die Angestellte U. T., die Betriebsratsmitglied ist, wird mit 23 Wochenstunden teilzeitbeschäftigt. Sie ist stellvertretende Teamleiterin im Bereich Kasse und ebenfalls in Gehaltsgruppe IV b GTV eingruppiert.

Laut Arbeitsplatzausschreibung vom 18.12.2007 (Bl. 196 d.A.) hat ein Teamleiter/ eine Teamleiterin im Bereich Kasse folgende

„Hauptaufgaben:

Führung und Schulung der unterstellten Mitarbeiter/innen

Personaleinsatzplanung

Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und Ablaufbeschreibungen

Sicherstellung eines reibungslosen Ablaufes an den Kassen und an der Kundeninformation

Sauberkeit und Ordnung

Hauptkassenabrechnung

zielorientiertes Arbeiten in einem Team.”

Die Angestellten V. und T. wurden vom Marktleiter – ohne den Betriebsrat hierbei zu beteiligen – laut elektronischem Kassenjournal wie folgt an einem Kassenarbeitsplatz eingesetzt und mit Kassiertätigkeiten beschäftigt:

Frau V.:

Datum

von/h

bis/h

Kasse Nr.

Dauer

tägl.

1.

13.03.09

16:29

16:41

4

12 Min.

16:44

17:08

82

24 Min.

17:12

17:30

5

18 Min.

17:52

18:07

2

15 Min.

18:10

18:32

1

22 Min.

18:50

18:55

8

5 Min.

18:58

19:06

51

8 Min.

104 Min.

2.

07.04.09

17:38

17:58

4

20 Min.

20 Min.

3.

08.04.09

17:04

17:25

5

21 Min.

17:29

17:52

82

23 Min.

18:09

18:12

8

3 Min.

47 Min.

4.

09.04.09

10:54

11:42

6

48 Min.

11:45

12:05

3

20 Min.

68 Min.

5.

25.04.09

07:26

07:32

6

6 Min.

6 Min.

6.

30.04.09

18:10

18:25

8

15 Min.

18:51

19:03

2

12 Min.

19:07

19:16

1

9 Min.

36 Min.

7.

04.05.09

07:05

07:26

51

21 Min.

21 Min.

8.

26.05.09

18:01

18:23

1

22 Min.

18:58

19:14

4

16 Min.

38 Min.

9.

29.05.09

10:52

11:01

7

9 Min.

9 Min.

10.

03.06.09

17:02

18:32

6

90 Min.

90 Min.

11.

27.06.09

11:09

12:34

5

85 Min.

85 Min.

12.

13.07.09

08:38

08:47

7

9 Min.

09:06

09:26

51

20 Min.

12:17

12:38

51

21 Min.

50 Min.

13.

14.07.09

09:08

09:33

51

25 Min.

09:52

09:55

2

3 Min.

10:46

11.00

4

14 Min.

11:39

12:01

4

22 Min.

12:38

12:46

5

8 Min.

72 Min.

Summe:

646 Min.

Frau T.:

Datum

von/h

bis/h

Kasse Nr.

Dauer

1.

14.03.09

12:19

12:48

?

29 Min.

Summe:

29 Min.

Der Betriebsrat vertritt die Ansicht, bei diesen Einsätzen handele es si...

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