Rz. 279

Ist die Anfechtung begründet und eine nachträgliche Berichtigung des Wahlfehlers möglich, muss das Gericht diese Korrektur im Beschluss vornehmen. Nur bei fehlender Behebbarkeit des Wahlmangels darf es die Wahl für unwirksam erklären. Insoweit geht die gerichtliche Korrektur der Kassation des Wahlergebnisses vor.[598] Erklärt das Gericht die Wahl für unwirksam, wird dem Betriebsrat die Grundlage für sein weiteres Bestehen entzogen, d.h. mit der Rechtskraft der Entscheidung endet das Amt des Betriebsrates, was einen betriebsratslosen Betrieb zur Folge hat. Insoweit gilt es zu beachten, dass der gestaltende Beschluss nur Wirkung für die Zukunft (ex nunc) entfaltet, sodass alle vom Betriebsrat vor der rechtskräftigen Entscheidung vorgenommenen Rechtshandlungen, einschließlich der abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen, weiterhin Gültigkeit haben.[599] Im Gegensatz zur Nichtigkeit bleibt somit der Betriebsrat bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Anfechtung vollwirksam im Amt, mit der Folge, dass der Arbeitgeber bis zu der Zeit einer rechtskräftigen Entscheidung die Beteiligungsrechte des Betriebsrats weiterhin wahren und diesen beispielsweise vor Ausspruch einer Kündigung gem. § 102 BetrVG nach wie vor anhören muss. Soweit der Beschluss nur die Wahl einzelner Betriebsratsmitglieder für unwirksam erklärt, treten mit der rechtskräftigen Entscheidung die Ersatzmitglieder gemäß § 25 BetrVG an deren Stelle.

 

Hinweis

Da die rechtskräftige Entscheidung des Arbeitsgerichts über die Anfechtung nur Wirkung für die Zukunft entfaltet, der Betriebsrat jedoch bis dahin vollwertig im Amt verbleibt, sollte in der Praxis die Anfechtung einer Betriebsratswahl nur ausnahmsweise in Erwägung gezogen werden. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Betriebsrat für den Fall, dass die Anfechtung durchzugehen "droht", häufig kurz vor Rechtskraft der Entscheidung geschlossen zurücktritt und somit Neuwahlen herbeiführt.

[598] LAG München, 9.6.2010 – 4 TaBV 105/09, n.v., juris; GK-BetrVG/Kreutz, § 19 Rn 130.
[599] GK-BetrVG/Kreutz, § 19 Rn 127.

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