Rz. 361

Antragsteller ist der Arbeitgeber. In einem Gemeinschaftsbetrieb müssen die beteiligten Unternehmen gemeinsam die Zustimmung zu einer Versetzung beantragen; dagegen ist für eine etwaige Umgruppierung mitbestimmungsrechtlich nur der Vertragsarbeitgeber zuständig.[846] Das müsste entsprechend auch für das Zustimmungsersetzungsverfahren bei einer Einstellung gelten. Im Hinblick auf die Antragstellung und die Entscheidung des Arbeitsgerichts wird auf die Ausführungen unten (siehe Rdn 368) verwiesen. Hält der Arbeitgeber an einer geplanten Maßnahme nicht mehr fest, so hat sich das Zustimmungsersetzungsverfahren erledigt (siehe unten Rdn 370).

[846] BAG 29. 9. 2004 – 1 ABR 39/03, RdA 2005, 377; Hessisches LAG 10.12.2019 – 15 TaBV 60/19, BeckRS 2019, 42750; Richardi/Thüsing, § 99 Rn 148.

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