Rz. 388
Bei tendenzbezogenen (§ 118 BetrVG) personellen Einzelmaßnahmen hat der Betriebsrat kein Zustimmungsverweigerungs-, sondern nur ein Informationsrecht. Die Regelung des § 100 Abs. 1 BetrVG über die vorläufige Durchführung von personellen Einzelmaßnahmen hat hier nur Bedeutung für die Fälle, in denen der Arbeitgeber die Maßnahme vor Ablauf der Wochenfrist für die Stellungnahme des Betriebsrats durchführen will. Bei einer unterlassenen oder nicht ordnungsgemäßen Unterrichtung des Betriebsrats steht diesem aber auch in einem Tendenzbetrieb nach § 101 BetrVG der Anspruch auf Aufhebung der personellen Maßnahme zu.[906] Das Gleiche gilt auch, wenn der Arbeitgeber für die personelle Maßnahme zu Unrecht Tendenzschutz in Anspruch genommen hat.[907]
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