Rz. 615

Der Beschäftigungsanspruch gemäß § 102 Abs. 5 S. 1 BetrVG besteht unabhängig von der Wirksamkeit der Kündigung. Verliert der Arbeitnehmer den Kündigungsschutzprozess im Nachhinein, bestand vom Ablauf der Kündigungsfrist an ein besonderes gesetzliches Beschäftigungsverhältnis, so dass eine Rückabwicklung nicht stattfindet.

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