Tenor

Die Zustimmung des Antragsgegners zur Einstellung des Arbeitnehmers Jürgen Wolf wird ersetzt.

 

Tatbestand

I

Die Geschäftsleitung der Antragstellerin, eines Unternehmens der metallverarbeitenden Industrie, die einen Betrieb mit ca. 300 Arbeitnehmern unterhält, teilte ihrem Betriebsrat, dem Antragsgegner unter dem 17.07.1985 mit, sie beabsichtige, Herrn … zum 01.10.1985 als Leiter der Qualitätssicherung einzustellen. Das Arbeitsverhältnis zum bisherigen Leiter der Qualitätssicherung, Herrn …, hatte die Beklagte mit Schreiben vom 02.05.1985 zum 31.12.1985 mit der Begründung schlechter Arbeitsleistungen und unzulänglichen Arbeitseinsatzes gekündigt. Der Antragsgegner hatte im Rahmen des Anhörungsverfahrens zur Kündigung mitgeteilt, er stimme der Kündigung nicht zu, da ein Grund für eine Kündigung nicht zu ersehen sei. Der von Herrn … eingeleitete Kündigungsrechtsstreit ist derzeit noch beim Arbeitsgericht Wiesbaden anhängig (AZ: 4 Ca 1918/85). Mit einem bei der Antragstellerin am 24.07.1985 eingegangenen Schreiben mit dem Datum vom 14.07.1985 – ein offenbarer Schreibfehler –, teilte der Antragsgegner mit, er stimme der geplanten Einstellung von Herrn … nicht zu. Zur Begründung führte der Antragsgegner an, die Situation von Herrn … sei nicht geklärt; seinerseits sei der Kündigung von Herrn … begründet wiedersprochen worden, dieser habe Kündigungsschutzklage erhoben und der Ausgang des Verfahrens sei noch offen. Daher werde der Widerspruch zum Schutz der Interessen von Herrn … und Herrn … auf § 99 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BetrVG gestützt.

Mit ihrem am 29.07.1985 bei Gericht eingegangenen Antrag begehrt die Antragstellerin die Ersetzung der Zustimmung zur Einstellung von Herrn … und trägt vor, einer der gesetzlichen Zustimmungsverweigerungsgründe sei nicht vorgetragen worden und daher auch nicht gegeben.

Die Antragstellerin beantragt,

die vom Antragsgegner verweigerte Zustimmung zur Einstellung des Arbeitnehmers … zu ersetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, in Folge der Einstellung von Herrn … sei die Besorgnis von Nachteilen für Herrn … gegeben, da noch nicht klar sei, on dessen Arbeitsverhältnis zur Antragstellerin wirklich beendet worden sei.

Die Beteiligten sind angehört worden.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Antragsschrift sowie die weiteren von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze und Unterlagen sowie auf die Niederschrift über den Anhörungstermin am 05.09.1985 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II

Der Antrag, über den im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren zu befinden ist (§§ 2a Abs. 1, 80 Abs. 1 ArbGG) hat Erfolg.

Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags bestehen nicht. Antragsbefugnis und Beteiligungsbefugnis des Antragsgegners sind ohne weiteres gegeben. Einer Hinzuziehung von Herrn … als Beteiligten im Verfahren bedurfte es nicht, da dieser durch die Entscheidung dieses Verfahrens in einer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtstellung oder einem betriebsverfassungsrechtlichen Recht nicht unmittelbar betroffen wird (vgl. BAG AP Nr. 3 zu § 80 ArbGG; vgl. auch AP Nr. 6 zu § 101 BetrVG 1972; BAG AP Nr. 27 zu § 118 BetrVG 1972; BAG DB 84, 1531). Schließlich ist auch das Rechtschutzinteresse für den gestellten Antrag ohne weiteres zu bejahen. Dieses resultiert nämlich unmittelbar aus dem Umstand, daß die Antragstellerin die Einstellung von Herrn … ohne Zustimmung des Antragsgegners betriebsverfassungsrechtlichwirksam nicht vornehmen kann (vgl. § 101 BetrVG). Ob das Rechtschutzinteresse für den Antrag der Antragstellerin dann fehlte, wenn die Zustimmung des Betriebsrats rechtsunwirksam wäre, kann hier offenbleiben. Denn von einem solchen Fall kann nicht gesprochen werden. Die Zustimmungsverweigerung seitens des Antragsgegners ist nämlich nicht etwa rechtlich unbeachtlich. Zwar müssen die vom Betriebsrat angegebenen Gründe für die Zustimmungsverweigerung zumindest einen Bezug zu einem der gesetzlichen Tatbestände des § 99 Abs. 2 BetrVG haben, damit von einer ordnungsgemäßen Zustimmungsverweigerung die Rede sein kann. Insoweit können im vorliegenden Fall jedoch keine Zweifel aufkommen. Denn der Antragsgegner hat Tataachen angegeben (Kündigung des Arbeitnehmers Oswald, dessen Kündigungsrechtsstreit), die seines Erachtens die Zustimmung tragen. Ob die angegebenen Grunde schlüssig sind, spielt für die Frage der Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung keine Rolle (vgl. BAG AP Nr. 1 und 3 zu § 101 BetrVG 1972).

Der Antrag ist auch begründet.

Die Zustimmung des Betriebsrats zu einer geplanten Personalmaßnahme ist dann zu ersetzen, wenn sich der Betriebsrat für seine Zustimmungsverweigerung nicht auf einen der in § 99 Abs. 2 Nr. 1– 6 BetrVG abschließend genannten Gründe berufen hat und berufen kann. So ist es hier. Ein Zustimmungsverweigerungsgrund im Sinne von § 99 Abs. 2 BetrVG liegt nicht vor.

Aus § 99 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG läßt sich ein Zustimmungsverweigerungsgrund nicht herleiten. Denn nach dieser Bestimmung kann der Betriebsrat einer Ein...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge