aa) Beschlussfassung des Betriebsrats

 

Rz. 343

Für die Einleitung eines Beschlussverfahrens ist eine ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats über die Einleitung sowie ggf. die Beauftragung eines Verfahrensbevollmächtigten erforderlich. Die Wirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses setzt voraus, dass er in einer Betriebsratssitzung gefasst worden ist, zu der die Mitglieder des Betriebsrats nach § 29 Abs. 2 S. 3 BetrVG rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung geladen worden sind. Dabei müssen die im Beschlussverfahren zu stellenden Anträge nicht bereits vollständig vorformuliert sein. Ausreichend ist es, wenn der Gegenstand, über den im Beschlussverfahren eine Klärung herbeigeführt werden soll, und das angestrebte Ergebnis bezeichnet sind.[812]

[812] BAG 4.11.2015 – 7 ABR 61/13, NZA-RR 2016, 256, Rn 29; Fitting u.a., Anhang 3 Rn 36.

bb) Feststellungsantrag

 

Rz. 344

Wenn es an einer groben Pflichtverletzung mangelt, weil die damit im Zusammenhang stehenden Rechtsfragen noch ungeklärt sind, kann der Betriebsrat das Bestehen einer Verpflichtung des Arbeitgebers mit Hilfe eines Feststellungsantrags gerichtlich klären lassen, um im Wiederholungsfall nach § 23 Abs. 3 BetrVG vorgehen zu können.[813] Es sollte rechtzeitig ein entsprechender Hilfsantrag gestellt werden.

cc) Bestimmtheitsgebot

 

Rz. 345

Im Antrag müssen die Handlungen, die der Arbeitgeber vornehmen oder unterlassen soll, so konkret bezeichnet sein, dass der Arbeitgeber erkennen kann, was er tun oder unterlassen soll.[814] Allein die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe führt noch nicht zur Unbestimmtheit und damit zur Unzulässigkeit des Antrags.[815] Den Antrag, den Betriebsrat über künftige "Informations- und Bildungsveranstaltungen" rechtzeitig vorher zu unterrichten, fand das BAG zu unbestimmt, nicht dagegen einen Antrag, der z.B. auf künftige "Informationsveranstaltungen gleicher Art wie derjenigen vom 2.6.1977" Bezug nimmt.[816]

Im Schrifttum wird das Erfordernis der konkreten Bezeichnung der vorzunehmenden bzw. zu unterlassenden Handlung zum Teil entschieden abgelehnt, weil so der Zweck der Sicherung der betriebsverfassungsrechtlichen Ordnung nicht erreicht werden könne.[817]

Ein mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässiger Leistungsantrag kann ggf. in einen Feststellungsantrag umgedeutet werden, an den hinsichtlich der Bestimmtheit geringere Anforderungen zu stellen sind.[818] Im Zweifelsfall sollte man solcher gerichtlichen Unterstützung durch einen Hilfsantrag zuvorkommen.

[814] BAG 14.9.2010 – 1 ABR 32/09, NZA 2011, 364; Der Unterlassungsantrag hat die abstrahierende Beschreibung eines bestimmten Verhaltens zu beinhalten, ist allerdings der Auslegung zugänglich, BAG 19.1.2010 – 1 ABR 55/08, NZA 2010, 659, und weiter: "In Rechtskraft erwächst der in die Zukunft gerichtete Verbotsausspruch nicht als solcher, sondern nur in seinem Bezug auf die vom Gericht festgestellte(n) Verletzungshandlung(en)".
[815] BAG 23.4.1991 – 1 ABR 49/90, AP Nr. 7 zu § 98 BetrVG 1972 ("Durchführung" betrieblicher Bildungsmaßnahmen).
[816] BAG 17.5.1983 – 1 ABR 21/80, AP Nr. 19 zu § 80 BetrVG 1972.
[817] HK-BetrVG/Düwell, § 23 BetrVG Rn 40; DKK/Trittin, § 23 BetrVG Rn 263, Fiebig, 58 f.
[818] BAG 18.1.2005 – 3 ABR 21/04, AP Nr. 24 zu § 77 BetrVG 1972 Betriebsvereinbarung, Rn 30 f.

dd) Einstweilige Verfügung

 

Rz. 346

Umstritten ist, ob ein Unterlassungsanspruch nach § 23 Abs. 3 BetrVG auch im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden kann, angesichts dessen, dass die Verhängung von Ordnungs- oder Zwangsgeld nach § 23 Abs. 3 S. 2 BetrVG die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung voraussetzt.[819]

[819] Bejahend GK-BetrVG/Oetker, § 23 Rn 262 f. m.w.N.; Fitting u.a., § 23 BetrVG Rn 76; DKK/Trittin, § 23 BetrVG Rn 279; HK-BetrVG/Düwell, § 23 Rn 73; ablehnend ErfK/Koch, § 23 BetrVG Rn 23; Richardi/Thüsing, § 23 BetrVG Rn 105; Pohl, 992.

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