Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterrichtungsanspruch des Betriebsrates

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes, die eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Leistung von Geld oder Sachen, zur Vorlage von Unterlagen oder zur Unterrichtung des Betriebsrates normieren, gewähren diesem gleichzeitig einen Anspruch auf Erfüllung dieser Verpflichtungen. Solche Ansprüche sind durch § 23 Abs 3 BetrVG nicht auf den Fall beschränkt, daß die Nichterfüllung der Verpflichtung sich als ein grober Pflichtenverstoß des Arbeitgebers darstellt.

2. Ein Antrag des Betriebsrates auf Feststellung seiner Rechte hinsichtlich künftiger Maßnahmen des Arbeitgebers muß diese Maßnahmen so konkret umschreiben, daß einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung unschwer entnommen werden kann, wann die bejahten Rechte des Betriebsrates gegeben sind. Ein Antrag, mit dem dem Arbeitgeber aufgegeben werden soll, den Betriebsrat über künftige "Informations- und Bildungsveranstaltungen" zu unterrichten, mangelt dieser Bestimmtheit und ist daher unzulässig.

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Entscheidung vom 04.12.1979; Aktenzeichen 4/5 TaBV 39/78)

ArbG Offenbach am Main (Entscheidung vom 17.02.1978; Aktenzeichen 4 BV 2/77)

 

Fundstellen

BAGE 42, 366-375 (LT1-2)

BAGE, 366

BB 1983, 1984-1986 (LT1-2)

DB 1983, 1986-1988 (LT1-2)

BetrR 1983, 721-725(LT1-2)

EzB BetrVG § 23, Nr 4 (LT1-2)

EzB BetrVG § 40, Nr 37 (L1-2)

EzB BetrVG § 98, Nr 4 (L1-2)

ARST 1983, 164-165 (LT1)

BlStSozArbR 1983, 341-342 (T)

JR 1984, 484

SAE 1985, 56-59 (LT1-2)

AP § 80 BetrVG 1972 (LT1-2), Nr 19

AR-Blattei, Arbeitsgerichtsbarkeit XII Entsch 118 (LT1)

AR-Blattei, Betriebsverfassung XIVA Entsch 24 (LT2)

AR-Blattei, ES 160.12 Nr 118 (LT1)

AR-Blattei, ES 530.14.1 Nr 24 (LT2)

EzA § 80 BetrVG 1972, Nr 25 (LT1-2)

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