Rz. 697
Eine einstweilige Verfügung wegen unzulässiger Wahlbehinderung oder Wahlbeeinflussung kann auf den Abbruch der Betriebsratswahl gerichtet sein. Wahlbehinderungen durch den Wahlvorstand – etwa unzulässige Nichtzulassung einer Vorschlagsliste – kann auch durch den Antrag auf korrigierenden Eingriff in die Betriebsratswahl begegnet werden (wegen der Einzelheiten solcher einstweiligen Verfügungen siehe Rdn 704 ff.).
Wahlbehinderungen oder Wahlbeeinflussungen können aber auch Unterlassungsansprüche auslösen, die im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemacht werden können.[1475]
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