Rz. 493

Der Unterlassungsantrag muss ausreichend bestimmt sein (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und sich auf konkrete Handlungen des Arbeitgebers beziehen. Es genügt also nicht, vom Arbeitgeber etwa unter Zitierung des Gesetzestextes die Unterlassung allgemein formulierter Handlungen zu verlangen. Vielmehr müssen die befürchteten mitbestimmungswidrigen Handlungen konkret beschrieben werden (z.B. die Anwendung eines bestimmten Dienstplans zu unterlassen), wobei allerdings auch unbestimmte Rechtsbegriffe benutzt werden können.[1138] Unklarheiten über den Inhalt einer Verpflichtung dürfen nicht aus dem Erkenntnis- in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden.[1139]

Dabei sind die Anforderungen an die Bestimmtheit des Antrags höher als bei einem Antrag nach § 23 Abs. 3 BetrVG.[1140] Ein unzulässiger Leistungsantrag kann jedoch in einen zulässigen Feststellungsantrag umgedeutet werden.[1141]

[1138] BAG 23.4.1991 – 1 ABR 49/90, AP Nr. 7 zu § 98 BetrVG 1972 (zum Begriff Durchführung); vgl. demgegenüber BAG 17.5.1983 – 1 ABR 21/80, AP Nr. 19 zu § 80 BetrVG 1972 (zum Begriff Informations- und Bildungsveranstaltungen).
[1139] BAG 29.4.2004 – 1 ABR 30/02, AP Nr. 3 zu § 77 BetrVG Durchführung; BAG 14.9.2010, NZA 2011, 364.
[1140] DKK/Trittin, § 23 BetrVG Rn 263; Fiebig, NZA 1993, 58.
[1141] BAG 18.1.2005 – 3 ABR 21/04, AP Nr. 24 zu § 77 BetrVG 1972 Betriebsvereinbarung.

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