Rz. 681

In der Regel ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen.[1438] Die Entscheidung ergeht nicht durch den Vorsitzenden allein, sondern durch die Kammer.[1439] Das gilt gemäß § 85 Abs. 2 S. 2 ArbGG (der § 944 ZPO verdrängt) auch für Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung, die nur in besonders dringenden Fällen zulässig sind.[1440] Dies sind Fälle, in denen die Eilbedürftigkeit über die dem einstweiligen Verfügungsverfahren ohnehin innewohnende Dringlichkeit hinausgeht und selbst eine kurzfristig anberaumte mündliche Verhandlung nicht abgewartet werden kann.[1441]

[1438] LAG Sachsen 8.4.1997 – 1 Ta 89/97, NZA 1998, 223; HK-ArbR/Schmitt, § 62 ArbGG Rn 22.
[1439] Das gilt auch für Beschlussverfahren; LAG Nürnberg 27.4.1998 – 5 Ta 42/98, NZA-RR 1998, 563; Korinth D Rn 55, der jedoch in Fällen extremer Eilbedürftigkeit Ausnahmen zulassen will.
[1440] BAG 28.8.1991 – 7 ABR 72/90, AP Nr. 2 zu § 85 ArbGG 1979; allerdings wird entsprechend § 944 ZPO zur Sicherstellung effektiven Rechtsschutzes dessen ungeachtet eine Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden für zulässig gehalten, wenn es trotz gerichtsorganisatorischer Vorsorge nicht möglich ist, die ehrenamtlichen Richter rechtzeitig zu laden, ErfK/Koch, § 85 ArbGG Rn 6; HK-ArbR/Henssen, § 85 ArbGG Rn 28.
[1441] HK-ArbR/Henssen, § 85 ArbGG Rn 29.

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