Rz. 681
In der Regel ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen.[1438] Die Entscheidung ergeht nicht durch den Vorsitzenden allein, sondern durch die Kammer.[1439] Das gilt gemäß § 85 Abs. 2 S. 2 ArbGG (der § 944 ZPO verdrängt) auch für Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung, die nur in besonders dringenden Fällen zulässig sind.[1440] Dies sind Fälle, in denen die Eilbedürftigkeit über die dem einstweiligen Verfügungsverfahren ohnehin innewohnende Dringlichkeit hinausgeht und selbst eine kurzfristig anberaumte mündliche Verhandlung nicht abgewartet werden kann.[1441]
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