Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen arbeitsgerichtlichen Beschluss zur Beteiligung weiterer Betriebsräte am einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Sicherung mitbestimmungsrechtlicher Ansprüche im einstweiligen Rechtsschutz

 

Leitsatz (amtlich)

Gegen einen (Zwischen-)Beschluss des Arbeitsgerichts, weitere Stellen am Beschlussverfahren gem. § 83 Abs. 3 ArbGG zu beteiligen, ist die Sofortige Beschwerde für nicht statthaft.

 

Normenkette

ArbGG § 83 Abs. 3, 5, § 78; ZPO § § 567 ff., § 935

 

Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Entscheidung vom 05.10.2020; Aktenzeichen 1 BVGa 1/20)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Arbeitgeberin vom 07.10.2020 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 05.10.2020 wird als unzulässig verworfen.

 

Gründe

I. Im Beschwerdeverfahren wehrt sich die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts im einstweiligen Verfügungsverfahren, weitere Betriebsräte am Verfahren zu beteiligen.

Antragsteller im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschlussverfahren ist der für die Niederlassung in Bielefeld gewählte Betriebsrat. Die Arbeitgeberin betreibt bundesweit Einrichtungshäuser, in denen sie den Kunden die Möglichkeit gibt, auf Terminals ihre Zufriedenheit zum Ausdruck zu bringen. In weiteren 53 Niederlassungen sind Betriebsräte gewählt.

Der Bielefelder Betriebsrat und die Arbeitgeberin stritten zunächst in einem Beschlussverfahren darüber (ArbG Bielefeld - 1 BV 61/19), ob fünf dieser Terminals, die seit Frühsommer 2019 aufgestellt wurden, genutzt werden dürfen. Dieser Antrag wurde mit Beschluss 23.07.2019 mit der Begründung abgewiesen, das Mitbestimmungsrecht liege beim Gesamtbetriebsrat. Im Beschwerdeverfahren (LAG Hamm 7 TaBV 71/19) haben die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt, nachdem eine Einigungsstelle auf der Ebene des Gesamtbetriebsrats eingesetzt worden war.

Zwischenzeitlich hat die Arbeitgeberin im Dezember 2019 fünf weitere Terminals aufgestellt, die über eine andere Nutzeroberfläche verfügen. Auch auf diesen Terminals ist es den Kunden möglich, - wohl in erweiterter Form - ihre Zufriedenheit oder Unzufriedenheit zu äußern. Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Geräte seien unter Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte aufgestellt worden und die Nutzung sei solange vorläufig zu untersagen, bis nicht der Betriebsrat zugestimmt habe oder die Zustimmung durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt sei. Das Arbeitsgericht hat den Gesamtbetriebsrat am Verfahren beteiligt.

Die Arbeitgeberin hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entgegengehalten, dem örtlichen Betriebsrat stünde auch hier kein Mitbestimmungsrecht zu, sondern dem Gesamtbetriebsrat. Er hat darauf verwiesen, dass diese Terminals in allen Niederlassungen zum Einsatz kämen und die Daten in der Zentrale erhoben würden. Zudem ist sie der Auffassung, es bestünde überhaupt kein Mitbestimmungsrecht, da eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG gar nicht stattfinde.

Der beteiligte Gesamtbetriebsrat hat die Auffassung vertreten, das Mitbestimmungsrecht sei zu beachten, zuständig sei jedoch nicht der lokale Betriebsrat in Bielefeld, sondern der Gesamtbetriebsrat. In diesem Zusammenhang hat er auf die Einigungsstelle verwiesen, die hierzu bereits tätig geworden sei.

Im Anschluss an eine mündliche Anhörung der Beteiligten konnte sich der Betriebsrat nicht bereitfinden, das Verfahren zu beenden oder für erledigt zu erklären. Er ist nach wie vor der Auffassung, die Mitbestimmungsrechte lägen bei ihm und nicht beim Gesamtbetriebsrat. Anhaltspunkte dafür, dass eine betriebsübergreifende Regelung erforderlich sei, sah er nicht.

Im Folgenden wies der Vorsitzende auf die Absicht hin, sämtliche weiteren im Unternehmen gewählten Betriebsräte an dem Verfahren zu beteiligen. Nach Beteiligung aller Betriebsräte sei beabsichtigt, den Rechtsstreit an das für den Sitz der Arbeitgeberin und des Gesamtbetriebsrats örtlich zuständige Arbeitsgericht Frankfurt zu verweisen.

Mit Beschluss vom 05.10.2020 kam das Arbeitsgericht der Ankündigung nach und beschloss, die Betriebsräte aller weiteren Niederlassungen, 53 an der Zahl, am Verfahren zu beteiligen.

Hiergegen legte die Arbeitgeberin am 07.10.2020 sofortige Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung des Beschlusses. Eine unmittelbare Betroffenheit der übrigen Betriebsräte liege nicht vor, da sich der Verfahrensgegenstand einzig auf einen vermeintlichen allein aus dem lokalen Rechtsverhältnis herrührenden Unterlassungsanspruch des örtlichen Betriebsrats in Bielefeld beziehe. Im Übrigen stünde die Rechtskraft einzelner Entscheidungen entgegen, so habe bereits das Arbeitsgericht Braunschweig (AZ: 2 BV 13/19) die Einsetzung einer Einigungsstelle aufgrund Unzuständigkeit des lokalen Betriebsrates abgelehnt. Im Übrigen würde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine abschließende Sachentscheidung im Hinblick auf das materielle Recht getroffen. Wegen des v...

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