Rz. 731

Es ist anerkannt, dass Schutzschriften auch im arbeitsrechtlichen Verfahren vom zuständigen Richter berücksichtigt werden müssen, wenn sie sich auf ein konkretes zu erwartendes Eilverfahren beziehen, die zu erwartenden Parteien hinreichend genau bezeichnen und den übrigen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Prozesshandlung genügen.[1590] Seit dem 1.1.2016 gilt gemäß §§ 62 Abs. 2 S. 3, 85 Abs. 2 S. 3 ArbGG im arbeitsgerichtlichen Verfahren eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Abs. 1 ZPO eingestellte Schutzschrift als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht; Hessen führt ein zentrales, länderübergreifendes elektronisches Schutzschriftenregister. Während vor Einführung des Registers die Schutzschrift bei Zuständigkeit von mehreren Gerichten bei jedem hinterlegt werden musste, reicht nunmehr nur noch eine Schutzschrift; sie ist als elektronischer Schriftsatz, § 130 ZPO, an das Schutzschriftenregister zu richten. Auch bei Zuständigkeit mehrerer Gerichte ist stets nur ein Schriftsatz einzureichen, die Angabe des zuständigen Gerichts muss die Schutzschrift aufgrund der Einreichungsfiktion nicht mehr enthalten.[1591] Schutzschriften sind sechs Monate nach ihrer Einstellung zu löschen, § 945a Abs. 2 S. 2 ZPO. Für Rechtsanwälte ist die Nutzung des Registers standesrechtlich obligatorisch, § 49c BRAO, ein Verstoß hat aber keine prozessualen Folgen.[1592]

[1590] Däubler/Bertzbach/Kloppenburg, Arbeitskampfrecht, § 24 Rn 57 f.; Leipold, RdA 1983, 164; Kissel, § 65 Rn 58.
[1591] Däubler/Bertzbach/Kloppenburg, Arbeitskampfrecht, § 24 Rn 57 ff.; GMP/Schleusener, § 62 ArbGG Rn 100a-100e; Korinth, S. 368.
[1592] GMP/Schleusener, § 62 ArbGG Rn 100c.

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