Rz. 343

Für die Einleitung eines Beschlussverfahrens ist eine ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats über die Einleitung sowie ggf. die Beauftragung eines Verfahrensbevollmächtigten erforderlich. Die Wirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses setzt voraus, dass er in einer Betriebsratssitzung gefasst worden ist, zu der die Mitglieder des Betriebsrats nach § 29 Abs. 2 S. 3 BetrVG rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung geladen worden sind. Dabei müssen die im Beschlussverfahren zu stellenden Anträge nicht bereits vollständig vorformuliert sein. Ausreichend ist es, wenn der Gegenstand, über den im Beschlussverfahren eine Klärung herbeigeführt werden soll, und das angestrebte Ergebnis bezeichnet sind.[812]

[812] BAG 4.11.2015 – 7 ABR 61/13, NZA-RR 2016, 256, Rn 29; Fitting u.a., Anhang 3 Rn 36.

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