Rz. 330

Muster 3.24: Antrag auf Gestattung der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als Sachverständigen

 

Muster 3.24: Antrag auf Gestattung der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als Sachverständigen

An das Arbeitsgericht

Antrag

In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten

1. Betriebsrat der _________________________ (Firma), vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden _________________________,

Antragsteller,

– Verfahrensbevollmächtigte: _________________________ –

gegen

2. die Firma _________________________, vertreten durch _________________________,

Antragsgegnerin,

– Verfahrensbevollmächtigte: _________________________ –

wegen der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als Sachverständigen

bestellen wir uns zu Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers und beantragen:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Zustimmung zu der Hinzuziehung des Rechtsanwalts _________________________ (Name, Adresse) als sachverständigen Berater des Betriebsrats zu einem Stundensatz von 250 EUR zzgl. Auslagen gemäß Nr. 7000 ff. VV RVG zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe für eine Beratung mit einem Umfang von 100 Stunden bezüglich der geplanten Schließung des Werks A zu erteilen.

Begründung:

I. Sachverhalt

1. Die Antragsgegnerin ist ein in der Automobilindustrie tätiges Unternehmen mit Sitz in _________________________ und beschäftigt derzeit ca. 200 Arbeitnehmer. Der Antragsteller ist der im Werk A der Antragsgegnerin gewählte Betriebsrat.

2. Der Personalleiter der Antragsgegnerin hat dem Antragsteller am 10.12.2019 mitgeteilt, dass die Geschäftsleitung beabsichtigt, das Werk A zum 30.6.2020 zu schließen und sämtliche Mitarbeiter zu entlassen. Aus diesem Grund kündigte er an, mit dem Antragsteller einen Interessenausgleich und Sozialplan verhandeln zu wollen.

Beweis: Zeugnis des _________________________, zu laden über _________________________.

3. Da die Mitglieder des Antragstellers weder über praktische Erfahrungen noch rechtliche Kenntnisse im Zusammenhang mit der Verhandlung von Interessenausgleich und Sozialplan verfügen und auch der Arbeitgeber einen Rechtsanwalt für die geplanten Verhandlungen hinzugezogen hat, beschloss der Antragsteller in der Sitzung vom 12.12.2019 einstimmig, den Fachanwalt für Arbeitsrecht _________________________ als Sachverständigen zur Klärung der rechtlichen Fragen bei der Verhandlung von Interessenausgleich und Sozialplan zu einem Stundensatz von 250 EUR zzgl. Auslagen gemäß Nr. 7000 ff. VV RVG zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe für eine Beratung mit einem geschätzten Umfang von 100 Stunden gem. § 80 Abs. 3 BetrVG hinzuzuziehen.

Beweis: Betriebsratsbeschluss vom 12.12.2019 (Anlage AS 1).

4. Diesen Beschluss teilte der Antragsteller dem Personalleiter der Antragsgegnerin noch am 12.12.2019 mit und ersuchte ihn um die Zustimmung zur Beauftragung des Rechtsanwalts _________________________.

5. Der Personalleiter der Antragsgegnerin verweigerte jedoch die Zustimmung mit der Begründung, es gäbe im Betrieb ausreichend Literatur zum Thema Interessenausgleich und Sozialplan, sodass es dem Antragsteller möglich sei, sich die notwendigen Fachkenntnisse im Wege des Selbststudiums anzueignen. Wenn überhaupt, könne der Betriebsrat die Schulung einzelner Mitglieder oder des Gremiums nach § 37 Abs. 6 BetrVG zum Thema Interessenausgleich und Sozialplan verlangen. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts sei daher nicht erforderlich.

Beweis: Zeugnis des Personalleiters _________________________, zu laden über die Antragsgegnerin.

II. Rechtsausführungen

1. Die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin ist unzutreffend. Der Antragsteller benötigt zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seines betriebsverfassungsrechtlichen Rechtes zur Verhandlung über Interessenausgleich und Sozialplan aus §§ 111, 112 BetrVG die Unterstützung eines rechtskundigen Sachverständigen. Bei den Vorbereitungen von Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen handelt es sich um eine so komplexe Rechtsmaterie, dass rechtskundiger Beistand zur Vermittlung von Fachkenntnissen regelmäßig erforderlich ist. Aus der Komplexität der mit dem Interessenausgleich und Sozialplan zusammenhängenden Rechtsfragen folgt auch, dass dem Antragsteller ein Selbststudium weder möglich noch zuzumuten ist. Auch kann sich der Antragsteller die erforderliche Sachkunde nicht durch Einschaltung betriebsangehöriger Mitarbeiter verschaffen. Ein Schulungsanspruch kann dem Verlangen nicht entgegengehalten werden, da nicht allgemeine Kenntnisse vermittelt werden sollen, sondern spezielle Kenntnisse zur konkret geplanten Schließung des Werks A benötigt werden. Schließlich scheint selbst der Personalleiter der Auffassung zu sein, nicht über die erforderlichen Kenntnisse zu verfügen und hat daher ebenfalls einen Rechtsanwalt eingeschaltet.

Beweis: Zeugnis des Personalleiters _________________________, zu laden über die Antragsgegnerin.

Auch dies kann als Indiz für die Komplexität der Rechtsmaterie bewertet werden.

2. Der Antragsteller hält aufgrund der Eilb...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge