Rz. 176

Die zunächst uneingeschränkte Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat nicht zur Folge, dass die Partei nicht noch nachträglich zur Zahlung herangezogen werden kann. Ebenso kann bei angeordneter Ratenzahlung diese auf "Nullraten" herabgesetzt werden. In diesem Fall hat die Prozesskostenhilfe-Partei daher zunächst keine Zahlungen mehr zu erbringen. Die eingetretenen Veränderungen werden nicht lediglich auf Antrag berücksichtigt. Vielmehr ergibt sich aus Nr. 5.1 der DB-PKH, dass bei Bekanntwerden von Tatsachen, welche eine Änderung herbeiführen können, die Akten dem Rechtspfleger zwecks weiterer Ermittlung vorzulegen sind. Hierbei ist der Rechtspfleger in seiner Entscheidung frei, sodass es z.B. dem Bezirksrevisor als Vertreter der Staatskasse untersagt ist, den Rechtspfleger zwecks Überprüfung zu einer Fristbestimmung anzuweisen.[338]

 

Rz. 177

Das Gericht[339] soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben (§ 121a Abs. 1 S. 1 ZPO).

Hatte der Gesetzgeber noch in der alten Fassung des § 120 Abs. 4 ZPO formuliert, dass das Gericht die zu leistenden Zahlungen ändern kann, ordnet er in der Neufassung des § 121a Abs. 1 S. 1 ZPO an, dass das Gericht die zu leistenden Zahlungen unter den dortigen Bedingungen ändern soll.

Dies hat in der Praxis dazu geführt, dass die Gerichte erfahrungsgemäß häufiger und mit mehr Nachdruck die Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse der antragsstellenden Parteien im Nachgang der Bewilligung überprüfen. Auf Verlangen des Gerichts muss die Partei jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist (§ 120a Abs. 1 S. 3 ZPO).

Nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 120a Abs. 1 S. 3 ZPO muss eine Partei, soweit sie durch das Gericht unter Fristsetzung zur Auskunftserteilung aufgefordert wird, mit der Aufhebung der Prozesskostenhilfe rechnen, wenn sie nicht die erforderlichen Auskünfte vollständig erteilt. Die Partei verstößt nämlich in einem solchen Fall gegen die bestehenden Mitwirkungspflichten. Zur Aufhebung kann es dabei nach Willen des Gesetzgebers bereits dann kommen, wenn die Partei nur ungenügende Auskünfte macht.

Eine Änderung der Entscheidung, z.B. eine nachträgliche Ratenanordnung kommt nach § 120a Abs. 3 ZPO auch insbesondere dann in Betracht, wenn die Partei infolge des Rechtsstreits etwas erlangt hat.

 

Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann insbesondere dadurch eintreten, dass die Partei durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt. Das Gericht soll nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen mit Rücksicht auf das durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangte geboten ist. Eine Änderung der Entscheidung ist ausgeschlossen, soweit die Partei bei rechtzeitiger Leistung des durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangten ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten hätte.

Entgegen der alten Fassung des § 120 ZPO reicht auch nicht eine irgendwie geartete Auskunftserteilung aus. Vielmehr hat die Partei das nach § 117 Abs. 3 ZPO eingeführte Formular zu verwenden.

Insoweit besteht zwischenzeitlich strenger Formzwang.

Hebt das Gericht die einmal bewilligte Prozesskostenhilfe infolge fehlender Mitwirkung der Partei auf, so wird die errechnete Restsumme zugunsten der Justizkasse zur sofortigen Zahlung fällig und kann auch zwangsweise beigetrieben werden.

 

Rz. 178

 

Hinweis

Bei der Erklärungspflicht der Partei ist zu beachten, dass aufgrund der Entscheidung des LAG Hamm vom 5.7.2013, 5 Ta 254/13 und gemäß zwischenzeitlich ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 8.12.2010, XII B 38/09, FamRZ 2011, 463 ff., 8.12.2010, XII ZB 151/10, FF 2011, 219, 8.9.2011, VII ZB 63/10) insbesondere die Aufforderungsschreiben nach § 120a Abs. 1 S. 3 ZPO, aber auch die Entscheidungen nach § 124 ZPO ausschließlich an den Bevollmächtigten zu richten sind, der die Partei im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren vertreten hat.

Die Gerichte gehen daher dazu über, die Aufforderungsschreiben ausschließlich an die Bevollmächtigten im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren zu übersenden.

Nach Ansicht des LG Saarbrücken ändert zudem die Niederlegung des Mandats nichts an der Verantwortlichkeit des Bevollmächtigten, da dieser nicht im Rahmen einer Vollmacht, sondern im Rahmen der erfolgten Beiordnung angeschrieben werde (LG Saarbrücken, Beschl. v. 20.1.2012, 5 T 30/12, FamRZ 2012, 1658).

 

Rz. 179

Eine zum Nachteil der Partei vorgenommene Änderung ist allerdings ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind (§ 120a Abs. 1 S. 4 ZPO).

 

Rz. 180

Durch die Gesetzesformulierung ist damit eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass zweierlei Möglichkeiten eine nachträgliche Änderung herbeiführen können:

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