Rz. 332

Handelt es sich bei dem nachfolgenden Verfahren um ein Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Vergleichs nach den §§ 796a, 796b und 796c Abs. 2 S. 2 ZPO, so wird die Gebühr nur zu einem Viertel angerechnet.

 

Rz. 333

Auch im Rahmen der Beratungshilfe können die Parteien einen Anwaltsvergleich schließen, der anschließend vom Gericht für vollstreckbar erklärt werden kann. In dem nachfolgenden Verfahren auf Vollstreckbarerklärung erhält der Anwalt die Vergütung nach Nr. 3100 VV. Auf diese Gebühren ist die Gebühr nach Abs. 2 S. 1 nur zu einem Viertel anzurechnen.

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