Rz. 66

Wie bei der Pfändung von Sozialgeldleistungen in § 54 SGB I ist auch bei der Zusammenrechnung klargestellt, dass Ansprüche nach dem SGB grds. der Zusammenrechnung mit Arbeitseinkommen unterliegen, Billigkeitsgesichtspunkte sind nicht mehr entscheidungsrelevant. Die Ansprüche selbst müssen nur als solche pfändbar sein.[59] Da der Anspruch des Schuldners auf Zahlung von Wohngeld uneingeschränkt pfändbar ist, kann er mit einem Anspruch gegenüber dem Arbeitsamt grds. jederzeit zusammengerechnet werden.[60]

 

Rz. 67

Mehrere laufende Leistungen auf Sozialgeldansprüche (Arbeitslosengeld, Bürgergeld und Unfallrente) können ebenfalls zusammengerechnet werden. Sollte der Schuldner nach der Pfändung evtl. sozialhilfebedürftig werden, muss er einen entsprechenden Antrag an das Vollstreckungsgericht nach § 850f Abs. 1 Buchst. a ZPO stellen.[61] Eine ausländische gesetzliche Rente kann auch mit einer inländischen gesetzlichen Rente zusammengerechnet werden.[62] Grundsätzlich fallen ausländische Rentenansprüche nicht unter den Wortlaut des § 850e Nr. 2 und Nr. 2a ZPO. Nach Ansicht des BGH sind die Pensionszahlungen der Pensionsversicherungsanstalt Wien jedoch – wie die Zahlungen der Rente nach dem SGB VI – Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Mithin sind sie weder Ruhegelder im Sinne von § 850 Abs. 2 ZPO noch Zahlungen aus privaten Versicherungsrenten. Daher sind deutsche und ausländische gesetzliche Renten in analoger Anwendung des § 850e Nr. 2, 2a ZPO zusammenzurechnen.

 

Rz. 68

Keine Zusammenrechnung findet statt

mit ausländischen Sozialleistungen,[63]
mit Ansprüchen des Ehepartners (hier muss ggf. ein Antrag nach § 850c Abs. 6 ZPO gestellt werden),[64]
mit unpfändbaren Ansprüchen, z.B. Sozialhilfe,[65] sowie
mit einmaligen Sozialhilfeleistungen.[66]
 

Rz. 69

Eine Zusammenrechnung mit bedingt pfändbaren Ansprüchen kann nur erfolgen, wenn die Billigkeit i.S.v. § 850b Abs. 2 ZPO bejaht wird. Der Antrag auf Zusammenrechnung kann sofort mit dem Pfändungsantrag oder auch später gestellt werden.

 

Rz. 70

Der unpfändbare Grundbetrag ist regelmäßig zunächst dem Sozialhilfeleistungsanspruch zu entnehmen, dies ist der sichere Anspruch.[67]

[60] LG Braunschweig v. 1.2.2002 – 8 T 1327/01, JurBüro 2002, 322; LG München I v. 26.3.2001 – 20 T 2958/01, JurBüro 2001, 436; LG Koblenz v. 8.6.2000 – 42 T 339/00, NJW-RR 2001, 716 = JurBüro 2000, 597 = FamRZ 2001, 841; LG Neubrandenburg v. 7.2.2000 – 2 T 304/99, Rpfleger 2000, 284; LG Landshut v. 29.2.2000 – 34 T 848/00, JurBüro 2000, 436.
[61] Vgl. Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, § 850e Rn 13; Hintzen, in: Hintzen/Wolf, Rn 6.235.
[63] LG Aachen v. 22.8.1991 – 5 T 252/91, MDR 1992, 521.
[64] LG Marburg v. 15.10.1991 – 3 T 173/91, Rpfleger 1992, 167.
[65] BGH v. 5.4.2005 – VII ZB 20/05, Rpfleger 2005, 451 = NJW-RR 2005, 1010 = FamRZ 2005, 1244 = JurBüro 2005, 495 = MDR 2005, 1136 = WM 2005, 1369, keine Zusammenrechnung – sowohl nach § 850e Nr. 2a ZPO als auch § 54 Abs. 4 SGB I – zwischen Ansprüchen auf Arbeitseinkommen mit Sozialleistungen oder Ansprüchen auf verschiedene Sozialleistungen untereinander, soweit diese der Pfändung nicht unterworfen sind; LG Hannover JurBüro 1979, 292.
[66] Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, § 850e Rn 13.
[67] Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, § 850e Rn 13.

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